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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: IV B 95/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hat binnen der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der jüngsten Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 Rz. 27, jeweils m.w.N.). Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 IV B 166/01, juris).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Zwar ist es nicht schädlich, wenn in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich behauptet wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil im Stil einer Revisionsbegründung reicht aber zur ordnungsgemäßen Darlegung jedenfalls nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2002 IV B 110/01, juris, sowie vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394). Die Klägerin gibt nur allgemeine Grundsätze wieder, ohne deutlich zu machen, warum der Streitfall, in dem das Finanzgericht (FG) aufgrund der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Kommanditisten H, G und B nicht auch die Klägerin, sondern nur die Komplementär-GmbH vertreten durften, eine grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem geht sie nicht auf das Senatsurteil vom 23. Mai 1996 IV R 87/93 (BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523) ein, in dem ausgeführt wird, dass ein Kommanditist, der neben der Komplementär-GmbH zum Geschäftsführer einer KG bestellt wird, die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht zu zeichnen hat.
2. Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert die Angabe der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Dazu muss auch dargelegt werden, dass --ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- das angefochtene Urteil ohne den gerügten Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48 f.; Dürr in Schwarz, a.a.O., § 116 Rz. 39, jeweils m.w.N.). Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist als materiell-rechtlicher Fehler kein Mangel, der zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2003 IV B 197/02, juris). Das trifft auch auf eine fehlerhafte Auslegung von Verträgen zu (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82; Dürr in Schwarz, a.a.O., § 115 Rz. 74). Auch macht die Klägerin nicht geltend, dass das FG einen Beweisantrag übergangen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2003 IV B 200/02, BFH/NV 2003, 625).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, das FG hätte ihre Gesellschafter zur gesellschaftsrechtlichen Bedeutung der protokollierten Beschlüsse hören müssen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG kam es auf diese Beschlüsse nicht an. Denn das FG maß den gleichzeitig notariell beurkundeten Erklärungen, die dann auch Grundlage der Registereintragung waren, die entscheidende Bedeutung bei. Danach aber sollte die Klägerin von der GmbH geführt und vertreten werden, und nicht zusätzlich von einzelnen Kommanditisten.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2001 1 K 455/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 265) zuzulassen. Abgesehen von dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Hinweis liegt jenem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde. Während im Streitfall die Kommanditisten H, G und B --nach der vom FG vorgenommenen Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen-- allein Geschäftsführer der GmbH waren und so die Geschäfte der Klägerin nur mittelbar führen konnten, war im Fall des Urteils in EFG 2002, 265 der Geschäftsführer der GmbH als Kommanditist von einer Gesellschafterversammlung der KG --nach Auffassung des FG eindeutig-- auch zum Geschäftsführer unmittelbar der KG berufen worden. Es liegt daher auch kein Fall der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO vor.
4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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