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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: IV B 95/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 16 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihm allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat. Dazu hätte er ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783). Der Kläger hat aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage umstritten ist, noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung eine Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn die vom Kläger formulierte Frage ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Nach Auffassung des Klägers ist es "mehr als zweifelhaft, ob die ansonsten bestehende obergerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an Betriebsaufgabeerklärungen auf den landwirtschaftlichen Bereich übertragbar" sei. Auch während der Verpachtung müsse es eine Betriebsaufgabe als tatsächlichen Vorgang geben, die "durch Abverkäufe von Ländereien ... dokumentiert" werde.

Nach dem Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) kann der Verpächter eines Betriebs erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Solange der Verpächter eine Erklärung im vorstehenden Sinne nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verpächter die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in sein Privatvermögen überführt, einzeln veräußert oder wenn er den gesamten verpachteten Betrieb veräußert. Diese auch auf die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwendenden Grundsätze (Senatsurteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) schließen im Regelfall eine Betriebsaufgabe als "tatsächlichen Vorgang" aus, die "durch Abverkäufe von Ländereien dokumentiert" werden könnte. Solche Einzelveräußerungen führen zu Gewinnrealisierungen im fortbestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die --wie im Streitfall geschehen-- durch Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigung neutralisiert werden können. Die vom Kläger gewünschte Betriebsaufgabe durch einen "tatsächlichen Vorgang" würde zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Grundsatz her abgelehnt hat (vgl. aus jüngster Zeit Senatsurteil vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, m.w.N.).

Ausnahmsweise können allerdings auch tatsächliche Vorgänge bei und während der Verpachtung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das Verpächterwahlrecht, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (s. nur Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1046, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

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