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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: IV B 96/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 68
FGO § 68 Satz 1
FGO § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Brüder. Der Kläger X ist Landwirt, der Kläger Y ist im ...amt der Gemeinde tätig. Die Kläger waren in Erbengemeinschaft nach ihrem Vater Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtgröße von im Streitjahr (1995) noch 2,1513 ha. Die Gemeinde hatte dem Kläger X am 30. Mai 1995 mitgeteilt, dass sie nach Beratung im Planungsausschuss die Bebauung dieses Geländes befürworte.

Mit Vertrag vom 29. Dezember 1995 setzten die Kläger sich dahingehend auseinander, dass der Kläger Y zu einem ideellen Anteil von 1/3 und der Kläger X zu einem ideellen Anteil von 2/3 Eigentümer wurden. Am 4. März 1996 schlossen die Kläger einen Ingenieurvertrag zur Erschließung des Gebietes ab. Mit Vertrag vom 22. April 1997 veräußerten sie den Grundbesitz für 3 039 950 DM; der Kaufpreis wurde später auf 3 019 950 DM herabgesetzt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte im Einspruchsverfahren einen landwirtschaftlichen Betriebsaufgabegewinn von 2 458 381 DM, nachdem er zunächst von 2 981 310 DM ausgegangen war.

Im Klageverfahren holte das Finanzgericht (FG) ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses ein. Diesem folgend erließ das FA am 15. Juni 2006 einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem es den Veräußerungsgewinn mit nur mehr 400 980 DM ansetzte. Das FG wies die Klage in der streitig gebliebenen Höhe ab, ohne die Revision zuzulassen.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Kläger, die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das FG habe einen zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag übergangen. Zu Unrecht habe es dem Gutachterausschuss vorgegeben, dass es sich bei den streitigen Grundstücken um Bauerwartungsland gehandelt habe. Tatsächlich sei es nur aufgrund der guten Kontakte zum Bürgermeister der Gemeinde, die durch eine großzügige Spende an den örtlichen Kindergarten weiter gefestigt worden seien, zur Bebaubarkeit der Grundstücke gekommen. Bei einem fremden Dritten wären die Grundstücke wahrscheinlich nicht bebaut worden; dieser hätte sie folglich als landwirtschaftliche Fläche bewertet.

Das FA beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

Während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde erließ das FA am 24. Oktober 2006 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem es den Veräußerungsgewinn nunmehr mit 866 419 DM ansetzte. Durch die Beschwerdebegründung sei bekannt geworden, dass die Beteiligten aufgrund der persönlichen Beziehungen zur Gemeinde sowie durch eine entsprechende Spende dafür gesorgt hätten, dass der streitige Grundbesitz zu Bauland geworden sei. Der Wert des Grundbesitzes habe deshalb erheblich über dem vom Gutachterausschuss festgestellten Wert gelegen.

Die Kläger erwidern darauf, sie hätten das Anstellungsverhältnis des Y bei der Gemeinde nicht genutzt, um Einfluss auf das Satzungsverfahren zu nehmen. Die Aktivitäten zur Baureifmachung seien erst nach der Entnahme erfolgt.

II. Das angefochtene Urteil ist --ungeachtet der Rüge der Kläger-- aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der während des Klageverfahrens geänderte Feststellungsbescheid vom 15. Juni 2006. An dessen Stelle ist jedoch der während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde erlassene Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2006 getreten. Dieser Bescheid ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Denn § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, unter II.2.a der Gründe).

2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ihm der nicht mehr existierende Feststellungsbescheid vom 15. Juni 2006 zugrunde liegt (u.a. BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl II 1999, 789, unter II.1. der Gründe --zum Revisionsverfahren--). Das FG konnte zu dem Sachverhalt, der dem zuletzt erlassenen Änderungsbescheid zugrunde liegt, noch keine Feststellungen treffen. Die Vorentscheidung ist daher entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 566, unter II.2.b der Gründe, und vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 127 Rz 3, m.w.N.).

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