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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: IV B 97/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Hinweis auf eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügt nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung der Divergenz zu stellen sind. Die Divergenzentscheidung muß vielmehr genau, mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle, bezeichnet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesem aus dem Begründungszwang in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO abzuleitenden Erfordernis (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 87 FGO) kann ein Hinweis auf die im Klageverfahren vorgetragene Rechtsprechung nicht genügen. Dieser Darlegungspflicht sind die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht nachgekommen.
Im Streitfall fehlt es aber auch an der schlüssigen Rüge von Verfahrensmängeln. So haben die Kläger weder im einzelnen dargelegt, durch welche Fehlbuchungen Aussetzungszinsen rechtswidrig festgesetzt wurden, noch ausgeführt, welchen Einfluß die von ihnen bemängelte überlange Verfahrensdauer auf die angeblich fehlerhafte Berechnung der Aussetzungszinsen haben könnte. Nach der Senatsentscheidung vom 13. September 1991 IV B 105/90 (BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148) führt die überlange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Steuerbescheide mit der Folge, daß auch die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt (vgl. auch Beschluß des BFH vom 20. Mai 1994 XI B 63/93, BFH/NV 1994, 605). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im übrigen die gegen diesen Beschluß des erkennenden Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde, auf die sich die Kläger berufen, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 25. Februar 1994 2 BvR 74-75/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 552).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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