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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: IV B 98/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt worden sind. Die Beschwerde war deshalb zu verwerfen.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nicht ordnungsgemäß dargelegt.
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des BFH geeignet und erforderlich ist, um künftige unterschiedliche Entscheidungen einer Rechtsfrage zu verhindern. Das kann dann der Fall sein, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).
Die schlüssige Darlegung der Abweichung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das FG-Urteil trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz der bezeichneten Divergenzentscheidung gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie bezeichnet weder einen Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch davon abweichende Rechtssätze der angegebenen BFH-Entscheidungen.
Soweit die Kläger rügen, die Grundsätze der BFH-Urteile vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82 (BFHE 154, 539) und vom 1. Juni 1994 X R 81/90 (BFH/NV 1995, 154) seien vom FG falsch angewendet worden, wird damit nicht eine Abweichung durch Aufstellung abweichender Rechtssätze dargelegt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung übernommener Rechtssätze des BFH gerügt. Im Kern handelt es sich um die Rüge, der Rechtsstreit sei in der Sache falsch entschieden worden, was eine Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen kann.
2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass eine Zulassung wegen erforderlicher Rechtsfortbildung begehrt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wäre diese Rüge ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben.
a) Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41).
b) Zwar kann die Fortentwicklung der Rechtsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung u.U. rechtfertigen, weil diese Grundsätze von der Rechtsprechung entwickelt und bisher nicht in einem Gesetz geregelt sind. Eine schlüssige Darlegung des Revisionsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert jedoch neben der Angabe der betreffenden Rechtsfrage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit.
Hierzu lassen sich der Beschwerdebegründung indessen keine Ausführungen entnehmen. Im Übrigen bezieht sich die Beschwerde insoweit nur auf die Frage, ob ein Seminarkonzept geschütztes Gut i.S. des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein kann, ohne dabei auf die Auffassung des FG einzugehen, dass auch ohne den Schutz des UWG ein Seminarkonzept wesentliche Betriebsgrundlage sein könne.
3. Es fehlt auch an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
a) Eine schlüssige Rüge erfordert hier, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer --in Fällen, in denen wie hier nicht gerügt wird, das Gericht habe fehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (s. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802)-- darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
b) Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen der Kläger nicht. Weder nehmen sie zu der Frage eines Rügeverzichts Stellung noch geben sie konkret an, was sie vor dem FG noch hätten vortragen wollen und weshalb das FG dann zu einer anderen Entscheidung hätte kommen sollen.
Ende der Entscheidung
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