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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV B 98/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, StGB
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 | |
AO 1977 § 90 Abs. 1 | |
AO 1977 § 30 | |
StGB § 355 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Ausführungen der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) ergeben keinen Verfahrensmangel. Das Finanzgericht (FG) war nicht verpflichtet, die von den Klägerinnen beantragte Vernehmung der beiden Zeugen durchzuführen. Die entsprechende Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Klägerinnen ihrer in § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geregelten Mitwirkungspflicht gegenüber dem FG nicht nachgekommen sind. Sie haben es abgelehnt, dem FG den Namen des Ausstellers des Schecks und nähere Einzelheiten über das der Scheckzahlung zugrundeliegende Geschäft der angeblichen Veräußerung eines Kunstgegenstandes mitzuteilen.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war es dem FG damit unmöglich, den Sachverhalt auf einfache Weise zu erforschen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318). Dieses Verhalten der Klägerinnen enthob das FG der Verpflichtung, weiter entfernt liegende Beweise zu erheben, zumal zweifelhaft war, ob der Sachverhalt auf diese Weise weiter aufgeklärt werden konnte. Die Vernehmung der Klägerin zu 2 konnte schon deshalb verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden, weil die Beteiligtenvernehmung nur ausnahmsweise ein taugliches Beweismittel ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, sowie BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195). Zu Recht hat das FG auch die Zumutbarkeit des Benennungsverlangens unter Hinweis auf den Schutz des mit empfindlicher Strafe bewehrten Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977, § 355 des Strafgesetzbuches) bejaht (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263). Im übrigen hat das FG in seiner Entscheidung ausgeführt, der Verkauf eines einzelnen Badartikels könne zwar kaum einen Umsatz in Höhe des streitigen Betrags ergeben, es könne sich aber um das Entgelt mehrerer Einzelumsätze gehandelt haben. Das FG hat damit die in das Wissen beider Zeugen gestellte Tatsache, daß es sich nicht um einen Einzelumsatz gehandelt haben könne, letztlich als wahr unterstellt, weshalb auch aus diesem Grunde eine Vernehmung unterbleiben durfte.
Die Amtsermittlungspflicht des FG kann im übrigen nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten gesehen werden. Das FG kommt seiner Untersuchungspflicht auch dadurch nach, daß es die Beteiligten zur Mitwirkung in bestimmten Punkten auffordert. Verletzen die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten, so erwachsen dem FG daraus keine weitergehenden Amtsermittlungspflichten (BFH in BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318). Zu Unrecht haben die Klägerinnen hierzu vorgetragen, "von einer Weigerung der Namensnennung" könne nicht ausgegangen werden, wenn im gerichtlichen Verfahren weder danach gefragt werde, noch die angebotenen Beweise erhoben würden. Daß der Ausgang des Rechtsstreits allein von der Benennung des Scheckausstellers abhing und daß nur die Namensnennung als einfachste Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung in Frage kam, war für die Beteiligten offenkundig. Es ist daher unschädlich, wenn das FG das Benennungsverlangen nicht wiederholt haben sollte.
Ende der Entscheidung
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