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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IV E 1/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 49 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) ist eine OHG, die durch Einbringung einer Einzelfirma des Herrn A gegründet worden war und am 30. September 1992 im Handelsregister wieder gelöscht worden ist. Nach ausdrücklicher Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten erhob die OHG, vertreten durch den Liquidator A, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1992. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die OHG liquidationslos erloschen sei, indem der Gesellschafter A das Unternehmen als Einzelunternehmen fortgeführt habe. Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft seien allein die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter klagebefugt. Die Befugnis der Personengesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Gesellschafter in Form einer Prozessstandschaft entfalle mit der handelsrechtlichen Vollbeendigung. Sie gehe auch nicht auf einen Rechtsnachfolger über.
Gegen das Urteil des FG, das sich ausweislich des Rubrums gegen die OHG richtete, erhoben die Prozessbevollmächtigten namens der OHG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Diese wies der beschließende Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 158/00 als unbegründet zurück und erlegte der OHG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erließ am 30. Januar 2002 eine Kostenrechnung. Diese war für die OHG als Kostenschuldnerin an die Prozessbevollmächtigten gerichtet.
Mit der am 4. Februar 2002 namens der OHG erhobenen Kostenerinnerung machen die Prozessbevollmächtigten geltend, die Kostenrechnung sei nichtig. Die Kostenschuldnerin sei nach dem Urteil des FG nicht prozessführungsfähig. Der frühere Gesellschafter A könne kein Kostenschuldner sein, weil er nicht Partei des Rechtsstreits geworden sei. Sie selbst als Prozessvertreter hätten eine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt, so dass es keine Rechtsgrundlage gebe, sie als Kostenschuldner heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden, dass die von einer Personengesellschaft erteilte Prozessvollmacht auch nach dem Erlöschen der Gesellschaft fortbestehe (BGH-Beschluss vom 18. Februar 2002 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1207).
Die Erinnerung ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Mit einer Erinnerung können danach nur Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden. Dies schließt grundsätzlich auch Einwendungen gegen die Kostenschuldnerschaft gemäß § 49 GKG ein (BFH-Beschlüsse vom 29. November 2001 VII E 8/01, juris; vom 16. Februar 1993 VII E 9/92, BFH/NV 1993, 619). Soweit der Kostenschuldner jedoch in der Kostengrundentscheidung bestimmt worden ist, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Oberlandesgericht --OLG-- Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1992 14 W 589/92, JurBüro 1993, 425).
Die vom Senat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2001 getroffene Entscheidung, die Kosten der OHG als Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen, steht danach im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nicht mehr zur Disposition. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenso wie die Kosten des Klageverfahrens richtigerweise den Prozessbevollmächtigten hätten auferlegt werden müssen, weil sie nicht über eine ausreichende Vollmacht verfügten. Denn der ehemalige Gesellschafter A konnte (am 22. Juli 1996) für die liquidationslos untergegangene OHG keine wirksame Vollmacht mehr erteilen. Da die Vollmacht nicht bereits vor Beendigung der Gesellschaft erteilt worden war, kann auch nicht von einem Fortbestehen entsprechend den Grundsätzen des BGH-Beschlusses in NJW 2002, 1207 ausgegangen werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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