Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: IV E 1/07
Rechtsgebiete: EStG, GKG


Vorschriften:

EStG § 15a Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 4
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1
GKG § 47 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Änderungsbescheid vom xx.xx.2003 wurden die Einkünfte des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als Mitunternehmer der W-KG für das Jahr 1996 vor Anwendung von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... DM festgestellt. Hierin enthalten waren zum einen der Anteil an den laufenden Einkünften der KG (... DM), zum anderen Wertberichtigungen auf Mietzinsforderungen im Sonderbetriebsvermögen (... DM) sowie weitere Sonderbetriebsausgaben (... DM; davon Gebäudeabschreibungen in Höhe von ... DM). Nach Abzug des Minderungsbetrages gemäß § 15a Abs. 2 EStG (... DM) belief sich der Gewinnanteil des Erinnerungsführers auf -... DM.

Die Klage, mit der begehrt wurde, die laufenden Einkünfte aus dem KG-Anteil auf Null DM (statt ... DM) sowie die Sonderbetriebsausgaben unter Berücksichtigung von Abschreibungen in Höhe von ... DM (statt ... DM) festzustellen, blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2006 VIII B 84/06 als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom xx.xx.2006 für das Beschwerdeverfahren --auf der Grundlage eines Streitwerts von ... € (= ...,.. DM = 25 v.H. aus ... DM [... DM zuzüglich ... DM])-- eine Gebühr von 680 € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei der Bestimmung des Streitwertes seien sowohl die Wertberichtigung auf Mietzinsforderungen (... DM) als auch der Korrekturbetrag nach § 15a EStG (... DM) in Abzug zu bringen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abzuändern.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

1. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Hat der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen; entscheidend ist hierbei, welche Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren tatsächlich gestellt wurden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, und vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 unter "Nichtzulassungsbeschwerde").

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kostenbeamte den Streitwert zutreffend ermittelt. Er belief sich --ausgehend von dem tatsächlich gestellten Klageantrag-- auf 25 v.H. aus ... DM (= ... DM [festgestellter laufender Gewinnanteil] zuzüglich ... DM [Mehrabschreibungen]). Der Vortrag, hiervon seien die Wertberichtigungen auf Mietzinsforderungen sowie der Korrekturbetrag nach § 15a EStG abzuziehen, verkennt nicht nur, dass es sich bei den Feststellungsbescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) einerseits sowie gemäß § 15a Abs. 4 EStG andererseits um eigenständige Verwaltungsakte handelt (zur jeweiligen Grundlagenfunktion vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFH/NV 2006, 2148). Er lässt vor allem außer Acht, dass der Klageantrag --offensichtlich abweichend von der Einschätzung im Erinnerungsverfahren (Erledigung des Rechtstreits durch Änderungsbescheid)-- nicht angepasst wurde und der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht hat, der Anteil des Klägers am KG-Gewinn sei auf Null DM festzustellen.



Ende der Entscheidung

Zurück