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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: IV E 1/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 14 Abs. 1 | |
GKG § 14 Abs. 3 |
Gründe
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungs- führerin) ist eine GmbH & Co. KG, die eine seit Jahren defizitäre ... betreibt. Das Finanzamt stellte für die Streitjahre 1980 bis 1985 folgende Einkünfte einheitlich und gesondert fest:
1980 ./. 1 465 991 DM 1981 ./. 1 835 953 DM 1982 ./. 7 880 472 DM 1983 ./. 2 197 041 DM 1984 ./. 6 164 299 DM 1985 ./. 5 094 274 DM
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Erinnerungsführerin mit der Klage geltend, die Verluste seien um Erlöse zu reduzieren, die sie aus einem "Betriebsführungsvertrag" erzielt habe. Die Einkünfte seien folgendermaßen festzustellen:
1980 175 519 DM 1981 ./. 5 611 DM 1982 ./. 144 319 DM 1983 ./. 216 DM 1984 ./. 1 013 504 DM 1985 ./. 220 161 DM
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom beschließenden Senat mit Beschluß vom 25. November 1998 zurückgewiesen.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte mit Kostenrechnung vom 27. Januar 1999 Gerichtskosten in Höhe von 20 605 DM fest. Dabei ging sie von einem Streitwert in Höhe von 5 857 432 DM aus. Dieser Betrag entspricht 25 v.H. der Summe der begehrten Verlustminderungen von insgesamt 23 429 738 DM.
Mit der Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, der Streitwert sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach freiem Ermessen mit 8 000 DM anzusetzen, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine höhere Bedeutung für die Erinnerungsführerin erkennen lasse. Die erstrebten Änderungen der Gewinnfeststellungen hätten bei ihr keine steuerlichen Auswirkungen, weil auch die Nichtberücksichtigung der Verluste wegen des Betriebsführungsvertrags bei ihr nicht zu einem zu versteuernden Gewinn geführt hätte.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung, der die Kostenstelle nicht abgeholfen hat, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Der Streitwert ist zutreffend mit 25 v.H. der begehrten Verlustminderung bemessen worden.
Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert für das Revisionsverfahren nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten auf der Grundlage des Antrags des Rechtsmittelführers zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 GKG). Dieser Streitwert ist auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugrunde zu legen (§ 14 Abs. 3 GKG). In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, daß die einkommensteuerlichen Auswirkungen grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts betragen. Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kommt nur in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, daß der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409; Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Rz. 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung").
Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin mit der Klage die Minderung der einheitlich und gesondert festgestellten Verluste begehrt. Dieses Begehren sollte auch mit dem angestrebten Revisionsverfahren weiterverfolgt werden. Die Erinnerungsführerin hat insoweit einen bezifferten Antrag gestellt, aus dem sich ohne weiteres der Streitwert errechnen läßt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für den Ansatz des Auffangstreitwerts sind nicht erfüllt.
Der Streitwert ist pauschal mit 25 v.H. der begehrten Verlustminderung zu bemessen. Für den Streitwert ist ohne Bedeutung, ob mit der Klage eine Gewinnminderung oder Verlusterhöhung oder aber ausnahmsweise wie im Streitfall eine Gewinnerhöhung oder Verlustminderung begehrt wird. In beiden Fällen ergibt sich das Interesse des Klägers aus der einkommensteuerlichen Auswirkung der Gewinnveränderung. Soweit es dem Kläger bei der im Streitjahr begehrten Gewinnerhöhung auf eine damit korrespondierende Gewinnminderung in einem anderen Feststellungszeitraum ankommt, ist dieses Interesse ggf. noch zusätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1967 I 49/64, BFHE 87, 431, BStBl III 1967, 215).
Daß der Pauschalsatz von 25 v.H. im Streitfall den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Mitunternehmern der Erinnerungsführerin nicht entspricht, ist nicht ohne besondere Ermittlungen erkennbar. Der Streitwert ist deshalb zutreffend auf 25 v.H. der streitigen Verlustminderung bemessen worden.
Ende der Entscheidung
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