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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: IV E 2/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 17. November 1999 Gerichtskosten in Höhe von... DM festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) mit der Erinnerung.

Der Kostenrechnung lagen vier Beschwerden wegen Richterablehnung zugrunde, die der beschließende Senat zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und mit Beschluss vom 24. Juni 1999 teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen hat.

In der Hauptsache hatten die Erinnerungsführer vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, das (zunächst übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte) Verfahren fortzusetzen mit dem Ziel, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung sowie der bisherigen Feststellungsbescheide den Gewinn neu festzustellen und hierbei den (Veräußerungs-)Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos nicht anzusetzen (S. 16 der Reinschrift des FG-Urteils).

Den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert (... DM) hat die Kostenstelle mit 10 v.H. von ... DM angesetzt. Dieser Betrag wiederum entspricht 25 v.H. des der angefochtenen Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Veräußerungsgewinns in Höhe von ... DM.

Die Erinnerung ist teilweise begründet.

Im Verfahren über die Ablehnung von Richtern erscheint ein Streitwert in Höhe von 10 v.H. des Streitwertes der Hauptsache angemessen (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII E 5/94, BFH/NV 1995, 720).

Die Kostenstelle hat allerdings übersehen, dass in der Hauptsache nicht der gesamte der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM im Streit war, sondern lediglich der auf der Auflösung des negativen Kapitalkontos beruhende Gewinn in Höhe von ... DM (S. 4 der Reinschrift des FG-Urteils).

Der Streitwert in der Hauptsache beläuft sich demnach auf ... DM (25 v.H. von ... DM). Daraus folgt, dass der Streitwert für die Richterablehnungsverfahren jeweils ... DM beträgt. Eine weitere Minderung des Streitwertes kommt nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache IV E 1/00.

Eine volle Gebühr beträgt demnach ... DM. Nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses beträgt der Gebührensatz 1,0. Für vier Beschwerdeverfahren sind folglich Gerichtskosten in Höhe von ... DM festzusetzen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).



Ende der Entscheidung

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