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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: IV E 2/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 62a
GKG § 5
GKG § 5 Abs. 5
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte persönlich die folgenden drei Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) eingelegt:

* Beschwerde vom 27. Oktober 1999 gegen einen Beschluss des FG vom 11. Oktober 1999 über die Aufhebung noch nicht abgefasster, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 1998 beschlossener Urteile und Vertagung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung am 24. November 1999

* Beschwerde zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1999 in der Sache ... gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs betreffend den Berichterstatter

* Beschwerde vom 4. Dezember 1999 gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs betreffend den gesamten Senat in der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren ...

Die Beschwerden verwarf der beschließende Senat nach Verbindung zur einheitlichen Entscheidung durch Beschluss vom 4. Oktober 2000 IV B 54-56/00 (NV) als unzulässig und erlegte die Kosten der Verfahren dem Erinnerungsführer auf. Der Erinnerungsführer sei nicht postulationsfähig gewesen, weil er im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerden nicht mehr als Steuerberater zugelassen gewesen sei. Auch eine künftige erneute Zulassung würde nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurückwirken.

Mit Kostenrechnung vom 5. Juli 2001 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren in Höhe von 4 925 DM fest.

Der Erinnerungsführer legte dagegen mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 Erinnerung ein. Er trägt vor, die Beschwerde vom 27. Oktober 1999 sei nicht sofort an den BFH weitergeleitet worden. Dies sei erst am 19. Mai 2000 nach Durchführung des Termins und Zustellung der Urteile geschehen. Gleiches gelte für die beiden anderen Beschwerden. Durch die verspätete Weiterleitung hätten die Beschwerden ihren Zweck verfehlt. Demselben Anliegen hätte auch die von Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde vom 18. April 2000 gedient. Über diese Beschwerde sei am 19. Januar 2001 abschlägig entschieden worden. Die zugehörige Kostenrechnung sei mittlerweile beglichen worden. Wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung über die Nichtvorlage der Beschwerden erfolgt wäre, wären die persönlich eingelegten Beschwerden im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung vor dem 19. Mai 2000 zurückgenommen worden. Die Erhebung der Kosten von 4 925 DM sei deshalb unbillig.

Der Beschluss in den Verfahren IV B 54-56/00 sei ergangen, weil sich die Wiederzulassung als Steuerberater wegen eines noch ausstehenden Gesundheitszeugnisses verzögert habe. Die Wiederzulassung sei beantragt worden, weil Anwälte und Steuerberater seine, des Erinnerungsführers, Vertretung wegen des großen Arbeitsaufwands abgelehnt hätten.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, Kosten für die Beschwerdeverfahren IV B 54-56/00 nicht zu erheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ein Schreiben der Kostenstelle des BFH an den Erinnerungsführer, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Erinnerungsführer trotz Hinweises der Geschäftsstelle des IV. Senats des BFH seine Beschwerden nicht zurückgenommen habe.

Die Erinnerung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Senat versteht das Vorbringen des Erinnerungsführers dahin, dass eine Entscheidung über Nichterhebung der Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren IV B 54-56/00 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) begehrt wird. Wird ein solcher Antrag nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt, ist er als Erinnerung i.S. des § 5 GKG zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110, m.w.N.). In dem Verfahren über die Erinnerung bedarf es nach § 5 Abs. 5 GKG, der als spezielleres Gesetz § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeht, nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1999 IV E 4/99, BFH/NV 2000, 330; vom 13. März 2000 VIII E 1/00, BFH/NV 2000, 1120; gl.A. im Ergebnis Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 62a FGO Rz. 60; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abagabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Tz. 4; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Anm. 18; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, Vor § 135 Rz. 17; a.A. jedoch Gräber/Koch, a.a.O., § 62a Rz. 14). Der Erinnerungsführer konnte den Antrag demgemäß selbst wirksam stellen.

2. a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Als unrichtige Sachbehandlung kommen nur klar erkennbare (offensichtliche) Versehen oder materielle Verstöße gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 1987 II E 1/87, BFH/NV 1988, 324; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 19). Als Grund für eine Nichterhebung der Kosten kommen nur Fehler des Gerichts in Betracht, die ursächlich für die Entstehung der Kosten geworden sind (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2001 IV E 1/01, BFH/NV 2001, 1429).

b) Die Entstehung der Kosten für die Beschwerdeverfahren IV B 54-56/00 beruht nicht auf einer derartigen fehlerhaften Sachbehandlung des FG oder BFH.

Es kann dahinstehen, ob die Weiterleitung der Beschwerden an den BFH erst am 19. Mai 2000 als fehlerhafte Sachbehandlung anzusehen ist und ob der Erinnerungsführer die Beschwerden bei früherer Weiterleitung sofort zurückgenommen hätte. Denn die Beschwerden hätten auch noch später zurückgenommen werden können, ohne dass Gerichtskosten entstanden wären. Kosten entstehen bei den hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses zum GKG nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bis zu einer Entscheidung kann eine solche Beschwerde zurückgenommen werden, ohne dass Gerichtskosten entstehen. Der Erinnerungsführer hätte demgemäß auch nach Zustellung der Urteile die von ihm erhobenen Beschwerden kostenfrei zurücknehmen können. Diese Möglichkeit hätte selbst noch nach der Anfrage der Geschäftsstelle des beschließenden Senats mit Schreiben vom 24. August 2000 bestanden, aus der sich Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Erinnerungsführers ergaben.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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