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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: IV E 3/02
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 107 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerdeführerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) legte mit Schreiben vom ... Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) ein. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Berichtigung des im Klageverfahren wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Jahre 1993 und 1994 sowie der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 ergangenen Urteils vom 28. November 2000. Die eingelegte Beschwerde wies der Senat als unbegründet zurück und erlegte die Kosten dieses Verfahrens der Kostenschuldnerin auf. Die Kostenstelle setzte --ausgehend von einem Streitwert von 2 265 EUR-- eine Gebühr in Höhe von 81,80 EUR fest.
Mit der namens der Kostenschuldnerin erhobenen Erinnerung machen die Prozessbevollmächtigten geltend, die Kostenrechnung sei nicht zutreffend; das FG habe den Streitwert auf 17 254 DM festgesetzt und eine andere Streitwertberechnung liege nicht vor.
In ihrer Stellungnahme wies die Kostenstelle des BFH darauf hin, die Streitwertfestsetzung des FG sei nicht bindend; sie habe zu Unrecht nur die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt, obwohl zum Streitgegenstand auch die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen gehörten. Nach der begehrten Gewinnminderung von 108 245 DM sei der Streitwert insoweit mit 25 v.H. dieses Betrages zu bemessen.
Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist nur teilweise begründet.
Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom BFH als dem Rechtsmittelgericht anzusetzen waren, entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Senat als das damit befasste Gericht auch über die Erinnerung gegen den Kostenansatz.
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ziel des Beschwerdeverfahrens war, die Berichtigung des Urteils durch das FG rückgängig zu machen und damit der außerdem erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Diese war nämlich u.a. auch darauf gestützt, das FG habe die Aussage eines gar nicht vernommenen Zeugen gewürdigt. Tatsächlich aber hatte das FG nur die Vornamen von zwei möglichen Zeugen verwechselt und nur einen vernommen. Unter diesen Umständen hatte die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen der vom FG vorgenommenen Urteilsberichtigung nur dienende Bedeutung, die die Kostenstelle des BFH in ständiger Praxis --wie bei Zwischenverfahren-- zu Recht nur mit einem Zehntel der eigentlichen Hauptsache bewertet (vgl. zur Funktion solcher Zwischenverfahren den BFH-Beschluss vom 3. August 1976 VII B 17-23, 37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691). Angesichts dieser deutlich erkennbaren Funktion der eingelegten Beschwerde wäre es auch nicht sachgemäß, den Streitwert mangels genügender Anhaltspunkte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8 000 DM zu bestimmen.
Da das Berichtigungsverfahren nach § 107 der Finanzgerichtsordnung kostenfrei ist, nicht aber das betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66, m.w.N.), kann der beschließende Senat auch nicht an die Streitwertfestsetzung des FG gebunden sein.
Allerdings kommt es für die Bestimmung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren als eines Zehntels der eigentlichen Hauptsache darauf an, wie hoch dort das Interesse des Kostenschuldners zu veranschlagen ist. Insoweit gilt auch hier, dass der BFH nicht an die Festsetzung des Streitwerts durch das FG gebunden ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608, Nr. 3 der Gründe). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss in der Sache IV E 2/02 vom heutigen Tage Bezug.
Unter diesen Umständen war der Streitwert entsprechend der Bedeutung der Gewinnfeststellungssache 1993 und 1994 sowie der Einkommensteuersache 1993 und 1994 mit einem Zehntel des dort maßgeblichen Streitwerts von 34 508 DM = 17 643,66 EUR auf 3 450,80 DM = 1 764,37 EUR zu bestimmen. Es fällt demnach eine Gebühr von 145 DM = 74,10 EUR an.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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