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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: IV ER -S- 1/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10d |
Gründe
Der IV. Senat hält nicht mehr an der dem Urteil vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8 zugrunde liegenden Ansicht fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
Ende der Entscheidung
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