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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: IV R 10/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
1. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen.

2. Der Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten.


Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter A und H je zur Hälfte sind. Im Rahmen einer echten Betriebsaufspaltung war 1984 die B-GmbH (GmbH) gegründet worden, der die GbR seither als Besitzgesellschaft Betriebsgrundstücke und die Geschäftsausstattung verpachtet. Die Anteile an der GmbH standen je zur Hälfte A und H zu und waren in den Bilanzen der Klägerin aktiviert.

Ebenfalls auf der Aktivseite ihrer Bilanz wies die Klägerin seit Jahren einen Posten für "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" aus. Das betreffende Konto hatte sich aus Zahlungsvorgängen an und für die GmbH entwickelt, die von der Klägerin und ihren Gesellschaftern geleistet worden waren. Zwei Zahlungen von 140 000 DM und 260 000 DM waren als Darlehen bezeichnet worden. Korrespondierend mit dem Aktivposten der Klägerin bilanzierte die GmbH einen Passivposten. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten wurde jeweils eine Verzinsung vorgenommen. Bis zum 31. Dezember 1992 war so ein Betrag von 657 500 DM aufgelaufen.

Bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1993 für die GmbH wurde der Saldo des Passivpostens um 250 000 DM gemindert. In gleicher Höhe wies die GmbH nun unter der Bilanzposition "Eigene Mittel" ein "Darlehen gem. § 32a GmbHG" aus. Dem lag folgender, unter dem 10. November 1994 gefasster Gesellschafterbeschluss zugrunde:

"Anlässlich der Vorbesprechung des Jahresabschlusses 1993 wurde den Anteilseignern Herrn A und Herrn H vom Steuerberater mitgeteilt, daß die GmbH mit einem Jahresfehlbetrag von über 300 000,-- DM abschließt. Wenn nichts unternommen wird, bedeutet dies, daß die Gesellschaft überschuldet ist und Konkurs angemeldet werden muß. Der Steuerberater sagte, daß der Konkurs nur abgewendet werden kann, wenn vom Darlehen A und H GbR soviel als Darlehen nach § 32a GmbHG umgebucht wird, daß schließlich die Überschuldung abgewendet werden kann.

Die Anteilseigner fassen deshalb folgenden Beschluß:

a) Vom Darlehen A und H GbR ist ein Teilbetrag von 250 000,-- DM als Darlehen gem. § 32a GmbHG beim Kapital auszuweisen.

b) Der als Darlehen gem. § 32a GmbHG umgebuchte Betrag ist nicht mehr zu verzinsen.

c) Die Umwandlung des ausgewiesenen Darlehens gem. § 32a GmbHG in die frühere Form darf erst erfolgen, wenn die in der GmbH aufgelaufenen Verluste abgebaut sind.

d) Herr A und Herr H versprechen als Gesellschafter der GbR gegenüber der GmbH solange auf Zinsen und Rückforderung der 250 000,-- DM zu verzichten, bis der in der GmbH entstandene Verlust durch Überschüsse ausgeglichen ist."

Entsprechende Beschlüsse wurden für die Folgejahre gefasst, nämlich für 1994 über 150 000 DM, für 1995 über 150 000 DM und für 1996 über 240 000 DM.

Bei Aufstellung ihrer Bilanzen für die Streitjahre (1993 und 1994) nahm die Klägerin in Höhe der bei der GmbH "umgebuchten" Beträge von 250 000 DM (1993) bzw. 150 000 DM (1994) Teilwertabschreibungen vor und minderte dadurch ihren Gewinn.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an. Einspruch und Klage gegen die Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen 1993 und 1994 vom 20. August 1997 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass keine Forderung gegen die GmbH bestanden habe, sondern verdeckte Einlagen geleistet worden seien. Auf die insoweit erhöhten Anschaffungskosten der Beteiligung habe eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen werden dürfen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 485 abgedruckt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den unter dem Bilanzposten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" zusammengefassten Leistungen der Klägerin an die GmbH nicht um verdeckte Einlagen in die GmbH.

a) Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter III.4.; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Im Streitfall hat das FG seine Beurteilung, es handele sich um verdeckte Einlagen, allein darauf gestützt, die Kapitalzuführung habe auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht; betriebliche Gründe seien nicht feststellbar. Dies reicht jedoch für die Annahme einer verdeckten Einlage nicht aus. Denn als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (BFH-Urteil vom 22. November 1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69). Das FG hat jedoch nicht festgestellt, dass das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt war.

b) Tatsachen, aus denen sich ein Verzicht auf Rückzahlung ergeben könnte, lassen sich den vom FG getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht die Bilanzierung als Ausleihung dafür, dass ein solcher Verzicht nicht erklärt worden ist. Anders ist auch nicht zu erklären, warum das Konto verzinst wurde. Dass kein Verzicht auf Rückzahlung erklärt worden ist, wird auch durch die Gesellschafterbeschlüsse über die "Umwandlung" in eigenkapitalersetzende Darlehen bestätigt. Den Beschlüssen liegt die Vorstellung zugrunde, der GmbH sei Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden, das neben dem Eigenkapital für Gesellschaftsschulden der GmbH hafte.

Aus der Qualifikation einer Forderung als eigenkapitalersetzend i.S. des § 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) folgt nicht, dass sie bilanziell als Eigenkapital des Schuldners zu behandeln ist. Das leistungsverpflichtete Unternehmen muss den ihm eigenkapitalersetzend zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin als Fremdkapital ausweisen (BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 127/90, BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532; vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277; vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347; BFH-Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436). In der Erklärung des Rangrücktritts liegt kein Verzicht auf die Forderung gegenüber dem Schuldner. Gläubiger und Schuldner haben den Forderungsbetrag weiter in ihren Bilanzen auszuweisen (BFH-Urteil vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502). Nichts Anderes gilt im Übrigen, sofern eine Forderung auf Nutzungsvergütung ungeachtet des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung ausgewiesen wird.

Der erkennende Senat geht deshalb davon aus, dass das Konto "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" eine Forderung der Klägerin gegen die GmbH ausweist. Es handelt sich um ein Verrechnungskonto, dessen Saldo zugunsten der Klägerin darauf beruht, dass die Klägerin mehr Leistungen für oder an die GmbH erbracht hatte als umgekehrt. In Höhe des betreffenden Betrags war die GmbH der Klägerin deshalb zivilrechtlich zur Erstattung verpflichtet.

2. Mit welchem Wert diese Forderung in den Steuerbilanzen der beiden Streitjahre zu bewerten war, kann der erkennende Senat nicht abschließend entscheiden.

a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung; jetzt nur noch unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung). Teilwert des Wirtschaftsguts ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt.

b) Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt nach der Rechtsprechung des BFH die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht. Eine Teilwertabschreibung setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder aber die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im Beteiligungsunternehmen entstanden sind. Denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maßgebend (BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274, und vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342; BFH-Beschluss vom 9. März 2000 X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184).

Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. April 1989 II K 322/84, EFG 1989, 505, rkr.). Denn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ist Bestandteil der unternehmerischen Betätigung der sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen beherrschenden Person oder Personengruppe. Ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens würde den anteilig für die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis vorwiegend danach bestimmen, welche Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen bestehen. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit wäre, der lediglich die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft erwirbt.

c) Forderungen können demgegenüber bereits dann mit einem unter die Anschaffungskosten gesunkenen Teilwert zu bewerten sein, wenn sich die Bonität des Schuldners nachträglich verschlechtert hat. Das betrifft grundsätzlich auch Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Eine Ausnahme muss nach Auffassung des erkennenden Senats aber für die Bewertung eigenkapitalersetzender Darlehensforderungen jedenfalls dann gelten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner eine Betriebsaufspaltung besteht.

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Besitz- und Betriebsunternehmen jeweils eigenständige Subjekte der Einkunftserzielung, die ihre Gewinne getrennt voneinander ermitteln (BFH-Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714; vom 17. Juli 1991 I R 98/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662). Deshalb werden auch Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Unternehmen in den jeweiligen Steuerbilanzen ausgewiesen, wobei es keinen Grundsatz gibt, dass beide Unternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssten (BFH-Urteile in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714; vom 26. November 1998 IV R 52/96, BFHE 187, 492, BStBl II 1999, 547).

Gleichwohl hat der BFH aber dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die hinter den beiden Unternehmen stehende Person oder Personengruppe ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzt (BFH-Urteil in BFHE 156, 443, 448, BStBl II 1989, 714, zu 2.c. der Gründe). Dies hat auch Auswirkungen auf den Teilwert eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Die Bonität des Schuldnerunternehmens hängt nämlich u.a. von der Kapitalausstattung ab, die die beherrschende Person oder Personengruppe im Rahmen der bestehenden Finanzierungsfreiheit für die jeweiligen Unternehmen vorsieht. Ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens, zu dessen Betriebsvermögen die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sowie eigenkapitalersetzende Darlehen an die Betriebsgesellschaft gehören, würde den Wert der eigenkapitalersetzenden Darlehensforderungen in ähnlicher Weise ermitteln wie den Wert der Anteile am Betriebsunternehmen selbst. Denn beide Werte werden nicht nur durch die Substanz und Ertragsaussichten des Betriebsunternehmens, sondern auch durch die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebsunternehmens für die gesamte unternehmerische Betätigung im Rahmen der Doppelkonstruktion von Besitz- und Betriebsunternehmen bestimmt.

Dementsprechend kommt nach Auffassung des erkennenden Senats eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen nur nach den oben genannten Kriterien in Betracht, die für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst gelten (gl.A. FG Köln, Urteil vom 19. November 1998 14 K 7699/96, EFG 1999, 374, rkr.).

d) Auch das FG hat seine Entscheidung hilfsweise darauf gestützt, dass eine Teilwertabschreibung der eigenkapitalersetzenden Darlehensforderung nur nach den Grundsätzen für die Abschreibung der Beteiligung selbst vorzunehmen sei. Die Voraussetzungen dafür hat das FG im Streitfall nicht als erfüllt angesehen, weil infolge der allein maßgeblichen funktionalen Bedeutung der GmbH für die Unternehmenskonstruktion davon auszugehen sei, dass die Klägerin die GmbH mit Rücksicht auf die gesamten Ertragsaussichten fortgeführt habe. Auch ein Erwerber des Betriebs würde die diesbezüglichen Aufwendungen werterhöhend ansetzen, so dass ebenso wie bei einer verdeckten Einlage zur Sanierung einer Beteiligung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15) keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden könne.

Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat aus den nachstehenden Gründen nicht anschließen.

Einerseits darf für die Bestimmung des Werts der Beteiligung nicht allein auf die funktionale Bedeutung der Betriebsgesellschaft für die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verwirklichte unternehmerische Gesamtbetätigung abgestellt werden. Dann käme es womöglich niemals zu einer Teilwertabschreibung, auch wenn insgesamt von Besitz- und Betriebsunternehmen keinerlei Gewinne mehr erzielt werden könnten. Vielmehr folgt aus der Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft für deren Bewertung, dass eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen ist. Weist der Steuerpflichtige nach, dass diese in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zu dessen Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der Besitzkapitalgesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde, kann eine diesbezügliche Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Dies gilt entsprechend für von dem Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft gewährte eigenkapitalersetzende Darlehen.

Andererseits kann eine Teilwertabschreibung nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu Sanierungszuschüssen versagt werden. Diese betrifft Sachverhalte, in denen der Beteiligungsgesellschaft aufgrund kaufmännischer Erwägungen neue Finanzmittel mit dem Ziel einer Sanierung und damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit gewährt werden. Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 15 sind solche Zuschüsse als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen, für die die allgemeine Vermutung gilt, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten entspricht. Anders verhält es sich aber, wenn bereits vor der Krise gewährte Darlehen stehen gelassen werden. In einem solchen Fall kann nicht unterstellt werden, die Darlehen seien in der Erwartung nicht zurückgefordert worden, das Unternehmen werde künftig wieder Gewinne erwirtschaften. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Wert der Rückzahlungsforderung mit Eintritt der Krise gesunken sein wird und nicht mehr dem Nennwert entspricht.

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren wird an das FG zurückverwiesen, damit die Feststellungen dazu, inwieweit der Teilwert nach den vorstehenden Erwägungen an den betreffenden Bilanzstichtagen unter die Anschaffungskosten gesunken war, nachgeholt werden.

Ende der Entscheidung

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