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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: IV R 14/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Das am 27. September 2000 verkündete finanzgerichtliche Urteil wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 26. Januar 2001 zugestellt. Das Finanzgericht (FG) hatte in ihm die Revision zugelassen, die das FA auch mit einem per Telefax am 15. Februar 2001 an das FG übermittelten Schriftsatz eingelegt hat. Die Revisionsbegründung ging am 21. März 2001 mittels eines vom FA ebenfalls per Telefax übersandten Schriftsatzes beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das Original der Revisionsbegründung folgte am 26. März 2001.
Die Revisionsbegründungsschrift schließt --in dreizeiligem Abstand maschinengeschrieben-- mit:
"Im Auftrag
...".
Zwischen diesen beiden Zeilen und teilweise darüber geschrieben befindet sich ein mit Kugelschreiber angebrachter nach rechts offener Halbkreis, der in einem nahezu rechtwinkligen Haken ausläuft und damit dem Großbuchstaben "G" entsprechen könnte.
Unter dem Briefkopf dieses Schriftsatzes ist unter der Rubrik "Auskunft erteilt:" der Name "..." aufgeführt.
Das Deckblatt für die Telefaxübermittlung ist in ähnlicher Weise unterzeichnet.
Die Revision ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revisionsbegründung entspricht nicht der erforderlichen Schriftform.
Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) --s. insoweit Art. 4 2. FGOÄndG-- war die Revision --hier-- bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Ebenso wie für die Revisionseinlegung ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 37; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, FGO § 120 Rz. 150). Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal "schriftlich": Beschlüsse des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172).
Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist (Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367). Dem Gesetzeszweck entsprechend genügt es vielmehr, dass der im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, auch wenn er nur flüchtig geschrieben ist. Es reicht, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzigen Buchstabens handelt (Gräber/von Groll, a.a.O., § 64 Rz. 20 ff.).
Diesen Anforderungen wurde mit der Unterzeichnung der Revisionsbegründung im Streitfall nicht entsprochen. Aus dem Namenszug der Vertreterin bzw. des Vertreters des FA lässt sich bestenfalls ein "G" erkennen. Die Unterzeichnung stellt sich damit nicht als Wiedergabe eines Namens, sondern vielmehr als bloßes Namenszeichen (Paraphe) dar. Die Revisionsbegründung ist nicht mit einem Namenszug versehen, aus dem auf die Identität des Verantwortlichen des Schriftsatzes zu schließen ist. Dass es sich bei der unterzeichnenden Person tatsächlich um ... handelt, ist reine Spekulation.
Auch treten keine anderen Umstände hervor, die Aufschluss über die Identität des Unterschreibenden geben könnten. Das mit der Revisionsbegründung eingegangene Telefax-Deckblatt enthält ein ähnliches Namenszeichen wie die Revisionsbegründung. Schließlich trägt der Umstand, dass auf der ersten Seite der Revisionsbegründung ... als Auskunftsperson genannt ist, nicht dazu bei, einen ausreichend individuell gekennzeichneten Schriftsatz anzunehmen. Wie hier schon die Revisionseinlegungsschrift des FA zeigt, in der ... ebenfalls als Auskunftsperson aufgeführt ist, die aber von einem anderen Vertreter des FA unterschrieben ist, kann kaum, jedenfalls im Streitfall nicht von einer in einem Schriftsatz genannten Auskunftsperson auch auf den für den Inhalt des Schreibens Verantwortlichen geschlossen werden.
Ende der Entscheidung
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