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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: IV R 19/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, BJagdG


Vorschriften:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BJagdG § 7
BJagdG § 11 Abs. 1
1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.

2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).


Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1985 bis 1988) geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH sowie Teilhaber an weiteren Gesellschaften. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er steuerlich relevante Einkünfte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1985 erwarb er das Forstgut A bestehend aus verschiedenen Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt 85 ha zum Kaufpreis von 1 Mio. DM. Die Fälligkeit des Kaufpreises hing u.a. davon ab, dass dem Notar die Eintragung über das vom Kläger noch zu pachtende Jagdrecht vorliegen würde (§ 3 Abs. 2 Buchst. e des Kaufvertrages).

Damit hatte es folgende Bewandtnis: In § 4 des Kaufvertrages war bestimmt, dass der Kläger in einen zwischen der Veräußerin und dem bisherigen Pächter bestehenden Jagdpachtvertrag als neuer Pächter eintreten sollte. Die Fläche, auf die sich der Pachtvertrag bezog, umfasste 132 ha und war zu etwa 4/6 mit der verkauften Fläche identisch. Dieser Teil des Kaufvertrages wurde später durch einen zwischen Veräußerin und dem Kläger geschlossenen Jagdpachtvertrag vom 17. Dezember 1985 ersetzt, der dieselbe Fläche von 132 ha betraf. Der Pachtpreis von 8 000 DM sollte im Kaufpreis enthalten sein.

Die im Kaufvertrag vom 13. November 1985 genannten Grundflächen gingen grundbuchrechtlich nicht in einem Zuge auf den Kläger über. Der Kläger wurde vielmehr wie folgt als Eigentümer eingetragen:

- Für die Grundstücke der laufenden Nummern 1 bis 26 des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Auflassung vom 07. Mai 1986 am 14. Juli 1986,

- für das Grundstück der Nummer 27 nach Auflassung vom 26. Oktober 1988 am 19. Dezember 1988,

- für die Grundstücke Nummern 28 bis 32 nach Auflassung vom 23. November 1991 am 15. Januar 1992 und

- für das Grundstück Nummer 33 nach Auflassung vom 18. Juni 1996 am 29. Juli 1996.

Danach war der Kläger in den Streitjahren 1985 bis 1988 unstreitig für etwas weniger als 66 ha als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 24. Mai 1993 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1985 bis 1988.

Auf den Einspruch des Klägers setzte das FA die Gewinne für die Streitjahre wie folgt fest:

1985 ./. 21 217 DM, 1986 ./. 98 640 DM, 1987 ./. 117 547 DM und 1988 ./. 49 400 DM,

und begründete dies in seiner Einspruchsentscheidung damit, dass Einkünfte aus Jagd nur dann mit der Land- und Forstwirtschaft in Zusammenhang stünden, wenn der Land- und Forstwirt Eigentümer zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich genutzter Ländereien sei, die nach § 7 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) einen Eigenjagdbezirk bildeten, und er diese Eigenjagd selbst betreibe. Der Kläger habe in den Streitjahren statt der für einen Eigenjagdbezirk erforderlichen 75 ha Grundfläche nur Grundstücke von zusammen 65 ha erworben. Die Verluste aus der Jagd könnten deshalb nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden.

Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger den Ansatz höherer Verluste begehrte und geltend machte, auch wirtschaftliches Eigentum könne einen Eigenjagdbezirk begründen, hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 26 veröffentlicht.

Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1985 bis 1988 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um die Verluste aus Jagd gemindert werden.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

I.

Die Revision ist zulässig.

Entgegen der Auffassung des FA genügt die Revisionsbegründung dem Formerfordernis des § 120 Abs. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.), soweit Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) im Streitfall noch anzuwenden, da das angefochtene Urteil des FG dem Kläger am 13. Juli 1998 zugestellt worden ist.

Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag und bezeichnet die verletzte Rechtsnorm. Dazu ist es nicht erforderlich, einen bestimmten Paragrafen zu benennen. Doch muss aus dem Vorbringen des Rechtsuchenden für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll (Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat zwar in der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift nicht ausdrücklich eine Rechtsnorm bezeichnet. Seinem Gesamtvorbringen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass eine fehlerhafte Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerügt wird.

II.

Die danach zulässige Revision ist auch begründet. Zu Unrecht hat das FG die geltend gemachten Verluste aus Jagd den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft allein deshalb nicht zugerechnet, weil der Kläger in den Streitjahren noch nicht Eigentümer des ganzen Bestands an Flächen gewesen ist, die er erworben hatte und die einen Eigenjagdbezirk in seiner Hand bilden sollten.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte und damit auch Verluste aus einer Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (Urteile vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102, und vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

a) Einen solchen betrieblichen Zusammenhang hat der Senat stets bejaht, wenn der Land- und Forstwirt in einem Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG) die Jagd selbst ausübt. Nach § 7 Abs. 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Diese unwiderlegbare Vermutung eines betrieblichen Zusammenhangs einer ansonsten nur als Liebhaberei zu beurteilenden Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102) mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beruht auf der Annahme, dass die Ausübung der Jagd erst auf Grundflächen einer bestimmten Größenordnung geeignet ist, die eigentliche Urproduktion des Land- und Forstwirts nachhaltig zu sichern (vgl. schon Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Berlin 1927, § 26 Anm. 21 S. 245). So dient die Jagdausübung durch den Eigentümer der Flächen nicht nur der Verhinderung von Wildschäden, sei es nun in der Landwirtschaft oder aber in einem rein forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes und dem Wildabschuss (Strutz, a.a.O).

b) Nach Auffassung des Senats ist der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang der Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft aber auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige als wirtschaftlicher Eigentümer der einen Eigenjagdbezirk bildenden Flächen das an das Eigentum gebundene Jagdrecht bereits vor der Eigentumsübertragung auf Grund eines Jagdpachtvertrags ausübt (§§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Denn nutzt der Steuerpflichtige die erworbenen Flächen bereits auf Grund wirtschaftlichen Eigentums, dann dient die vom Veräußerer bereits gestattete Ausübung der Jagd auch der Sicherung der Urproduktion auf diesen Flächen.

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben.

a) Das FG hat allein auf das formale Kriterium der Entstehung eines Eigenjagdbezirks abgestellt und, ohne auf den Vortrag des Klägers, auch wirtschaftliches Eigentum könne u.U. den erforderlichen Zusammenhang der Jagd mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft begründen, einzugehen, die Klage abgewiesen. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat, von seinem Standpunkt aus zutreffend, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger in den Streitjahren über die Ende 1988 bereits zu Eigentum erworbenen 65 ha Flächen hinaus tatsächlich auch bereits wirtschaftlicher Eigentümer der weiteren von ihm erworbenen Grundstücke in einem Umfang geworden ist, der als zusammenhängende Grundflächen einen Eigenjagdbezirk begründen würde.

b) Im Vorstadium des Eigentumserwerbs an Grundstücken werden die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehat und auf Grund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage ist, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21. Februar 1964 VI 91/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz, § 7b, Rechtsspruch 83; vom 18. Oktober 1968 III 96/64, BFHE 94, 396, BStBl II 1969, 199, und vom 29. Oktober 1985 IX R 23/85, BFH/NV 1986, 406). In einem solchen Fall entsteht das wirtschaftliche Eigentum mit dem Übergang der Sachherrschaft, dem Zeitpunkt also, zu dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten nach dem Willen der Vertragsbeteiligten auf den Erwerber übergehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; vom 10. April 1973 VIII R 157/72, BFHE 109, 263, BStBl II 1973, 595, und vom 20. Januar 1987 IX R 147/83, BFH/NV 1987, 428; s. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317, Nr. 1 a der Gründe).

c) Bei erneuter Verhandlung wird das FG daher festzustellen haben, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kläger wirtschaftliches Eigentum an den weiteren von ihm erworbenen Flächen erlangt hat. Ist diese Frage zu bejahen, so wird weiter festzustellen sein, ob der Kläger in den Streitjahren auf Grund seines wirtschaftlichen Eigentums die Forstwirtschaft bereits betrieben hatte. Für diesen Fall wären der notwendige Zusammenhang der Jagd mit dem Betrieb der Forstwirtschaft, unabhängig von der jagdrechtlichen Begründung eines Eigenjagdbezirks, zu bejahen und die geltend gemachten Verluste aus Jagd bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen. Soweit die Verluste allerdings mit der Jagdnutzung auf Grund des auch fremde Flächen umfassenden Jagdpachtvertrags zusammenhängen, sind die Grundsätze zu beachten, die der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 103 für den Zusammenhang zugepachteter Jagden mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgestellt hat. Danach stehen Einkünfte aus einer zusätzlich zur Eigenjagd zugepachteten Jagd nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.

3. Da die Vorentscheidung bereits aus anderen Gründen aufzuheben war, musste über die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung rechtlichen Gehörs und unzureichender Sachaufklärung nicht mehr entschieden werden.

Ende der Entscheidung

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