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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: IV R 2/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Durch Urteil vom 13. Oktober 1999 IX R 485/94 wies das Finanzgericht (FG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 6. November 1999 zugestellt.
Mit beim FG am 6. Dezember 1999 eingegangenen Telefax legte der Kläger persönlich gegen das Urteil Revision ein. Er machte geltend, er habe sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter widerrufen.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der Kläger ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter widerrufen hat. Selbst wenn ein solcher Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen sein sollte (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 79a Anm. 15; siehe aber Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 79a Tz. 14) und deshalb Verfahrensmängel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 119 Nr. 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 44/98, BFH/NV 1999, 1485) denkbar erscheinen, so wäre mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs aufgeführten Berufsgruppen doch die eingelegte Revision als Prozesshandlung unwirksam (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1998 III R 13/98, BFH/NV 1999, 320).
Ende der Entscheidung
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