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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: IV R 27/02
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 141
AO 1977 § 141 Abs. 3
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 13a
FGO § 126 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete seit dem 1. Juli 1988 rd. 19,2 ha landwirtschaftliche Flächen, die er von seinen Eltern gepachtet hatte. Die Eltern betrieben ihrerseits den Hopfenanbau sowie die Forstwirtschaft; sie waren insoweit gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO 1977) buchführungspflichtig.

Durch Vertrag vom 25. Juli 1994 ging der gesamte ca. 52 ha große Betrieb der Eltern zum 1. Juli 1994 mitsamt Inventar auf den Kläger über; ausgenommen waren zwei Flurstücke und ein Teilstück des Flurstücks Nr. ... mit insgesamt rd. 1,32 ha. Mit Wirkung vom 30. Juli 1994 verpachtete der Kläger durch den auf den 3. bzw. 4. September 1994 datierten Vertrag seinen Eltern die Hopfenflächen (12,21 ha) sowie das zu deren Bewirtschaftung erforderliche Inventar zurück.

Der Kläger ermittelte seinen Gewinn für die den Streitjahren (1994 und 1995) zu Grunde liegenden Wirtschaftsjahre nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Da er keine Bilanzen einreichte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1994 mit 20 247 DM und für 1995 mit 39 391 DM. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage brachte der Kläger vor, seine Eltern hätten den Teilbetrieb Landwirtschaft (19,2155 ha) an ihn seit dem 1. Juli 1988 verpachtet gehabt. Den daraus erzielten Gewinn habe er zu Recht nach § 13a EStG ermittelt. Für den nicht verpachteten Hopfenanbau und die Forstwirtschaft hätten seine Eltern ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Die Übergabe des Betriebes sei mit der Vereinbarung erfolgt, dass der Hopfenanbau den Eltern verbleibe. Daher sei der Hopfenanbau mit aufstehender Ernte durch den Pachtvertrag vom 3. bzw. 4. September 1994 zurückverpachtet worden. Entsprechend sei der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Ertrag der Hopfenernte bei seinen Eltern erfasst worden.

Zwar gehe die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 3 AO 1977 auf denjenigen über, der den Betrieb übernehme. Das gelte aber nicht, wenn der bisherige Eigentümer seinen Betrieb zurückpachte. Da der Teilbetrieb "Hopfenanbau" weiter von den Eltern bewirtschaftet werde, sei die Buchführungspflicht wieder auf sie zurückgegangen. Ohnehin erstrecke sich der Übergang der Buchführungspflicht nicht auf den Pachtbetrieb des Klägers. Im Übrigen entspreche die Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1131 veröffentlichten Urteil aus: Die Schätzung des FA sei dem Grund und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger sei zur Buchführung verpflichtet gewesen, weil die Buchführungspflicht seiner Eltern auf ihn übergegangen sei (§ 141 Abs. 3 AO 1977). Sie erstrecke sich auch auf den bisherigen Pachtbetrieb des Klägers. Die Rückverpachtung an die Eltern sei nicht gleichzeitig erfolgt. Der Pachtvertrag sei erst am 3. bzw. 4. September 1994 abgeschlossen worden. Die vereinbarte Rückwirkung sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586).

Mit der --vom erkennenden Senat zugelassenen-- Revision macht der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.

Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln und die Einkommensteuer 1994 sowie die Einkommensteuer 1995 herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom FA vorgenommene Schätzung dem Grund und der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Der Kläger war buchführungspflichtig geworden, weil er den elterlichen Betrieb im Ganzen übernommen und mit seinem Pachtbetrieb verschmolzen hatte.

1. Gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 geht die Buchführungspflicht ohne besondere Feststellung seitens des FA auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben (Senatsurteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, unter 2.b, und vom 24. Februar 1994 IV R 4/93, BFHE 174, 205, BStBl II 1994, 677). Dagegen geht die Buchführungspflicht mit einem Teilbetrieb nicht über, weil der alte Betrieb, wenn auch in verkleinerter Form, fortbesteht (Senatsurteil in BFHE 174, 205, BStBl II 1994, 677).

2. Im Streitfall steht nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angefochtenen Feststellungen des FG fest, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1994 die wesentlichen Grundlagen des insgesamt ca. 52 ha großen land- und forstwirtschaftlichen elterlichen Betriebs übernommen hat. Dass die zurückbehaltenen Flächen von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s. etwa Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428). Von diesen Entnahmen abgesehen, blieb der elterliche Eigentumsbetrieb erhalten; insbesondere gingen die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven auf den Kläger als den neuen Eigentümer über. Demgemäß konnte die Buchführungspflicht der Eltern gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 auf den Kläger übergehen.

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Hopfenflächen an seine Eltern zurück verpachtet hat, sie also nicht mehr wie diese selbst bewirtschaftete. Auch wenn man davon ausgeht, dass sachliche Grundlage für die Begründung der Buchführungspflicht der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen ist (§ 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977), bestand der bisher von den Eltern des Klägers bewirtschaftete Betrieb als solcher unverändert fort. Doch gehörten auch die Hopfenflächen zum Betrieb des Klägers. Zudem setzt der Übergang der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 3 AO 1977 nicht voraus, dass die für die Entstehung der Buchführungspflicht maßgeblichen Grundlagen bei der Übernahme des Betriebs noch vorhanden sind.

4. Dass bei einer Hofübernahme mit Rückverpachtung des übernommenen Betriebes an den bisherigen Betriebsinhaber die zunächst auf den Erwerber übergegangene Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 wieder auf den Eigentümer zurückwechselt (Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B 73), ist für den Streitfall bedeutungslos. Denn der Kläger hat nicht den gesamten Betrieb an seine Eltern zurückverpachtet, sondern --nach den Feststellungen des FG-- nur die Hopfenflächen (12,21 ha) sowie das zu ihrer Bewirtschaftung notwendige Inventar. Da dies nur einzelne Teile des übernommenen Betriebes waren, scheidet ein erneuter Wechsel in der Person des Buchführungspflichtigen nach § 141 Abs. 3 AO 1977 aus (Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, 3. Aufl., Kap. 23 Rz. 111). Das wäre auch der Fall, wenn der Hopfenanbau ein Teilbetrieb wäre (Senatsurteil in BFHE 174, 205, BStBl II 1994, 677). Der zurückverpachtete Teil des Betriebes ist nämlich mit dem übernommenen Betrieb nicht identisch (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508).

5. Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob der auf den 3. bzw. 4. September 1994 datierte Pachtvertrag --wie vom Kläger angenommen-- auf den 1. Juli 1994 rückwirken könnte. Ferner ist es für die Buchführungspflicht unerheblich, dass der Kläger bereits vor der Übernahme des elterlichen Betriebes einen Teil des Betriebs, und zwar rd. 19,2 ha landwirtschaftliche Nutzflächen als Pächter bewirtschaftet hatte. Die gepachteten Flächen sind Teil des vom Kläger zu Eigentum erworbenen Betriebs; die damit übergegangene Buchführungspflicht erstreckt sich daher auch auf die ursprünglich gepachteten Flächen.

6. In revisionsrechtlicher Hinsicht ist schließlich auch die Höhe der Schätzung nicht zu beanstanden. Das FG durfte darauf abstellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger nach der Übernahme des elterlichen Betriebes zwei getrennte Betriebe geführt hat. Denn die ursprünglich gepachteten Flächen (rd. 19,2 ha) sind --wie ausgeführt-- jetzt Teil des übernommenen Eigentumsbetriebes und bilden mit diesem sogar eine organisatorische Einheit (vgl. zur Vereinigung auch das Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 73/97, BFHE 190, 79, BStBl II 2000, 309).

Auch kann ein buchführungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine Bücher führender Landwirt gegenüber einer Richtsatzschätzung grundsätzlich keine individuellen gewinnmindernden Besonderheiten seines Betriebs geltend machen (Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484).

7. Die vom Kläger geltend gemachten Sachaufklärungsmängel können mangels einer ordnungsgemäßen Rüge nicht berücksichtigt werden; der erkennende Senat sieht insoweit gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab.

Ende der Entscheidung

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