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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: IV R 4/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
I. Durch Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008, zugestellt am 1. Februar 2008, wies das Finanzgericht (FG) die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 Revision ein.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 wies die Senatsgeschäftsstelle den Bevollmächtigten darauf hin, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe. Außerdem machte sie auf den nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang aufmerksam.
Der Bevollmächtigte teilte daraufhin unter dem Datum vom 8. Februar 2008 mit, er fechte die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Die Vertretungsprivilegien einzelner Berufsstände seien verfassungswidrig.
II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die als Revision bezeichnete Eingabe der Klägerin war nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Eine derartige Umdeutung scheitert daran, dass die Anfechtung der Nichtzulassung der Revision gegen einen Gerichtsbescheid mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035). Wie in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt, kann gegen einen solchen Gerichtsbescheid lediglich der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil der Bevollmächtigte sie nicht wirksam einlegen konnte. Die Klägerin hätte sich nach § 62a Abs. 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatergesetzes durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Der von der Klägerin beauftragte Bevollmächtigte gehört seinen Äußerungen im finanzgerichtlichen Verfahren sowie im Revisionsverfahren zufolge nicht zu diesem Personenkreis.
Der Vertretungszwang des § 62a FGO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 IV B 60/02, IV B 72/03, BFH/NV 2003, 1427, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Die Revision war auch deshalb unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen worden ist.
Ende der Entscheidung
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