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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: IV R 4/99
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO
Vorschriften:
EStG § 22 Nr. 3 Satz 3 | |
EStG § 22 Nr. 3 | |
AO 1977 § 180 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 |
Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben von einer Jacht-Charterfirma eine Segeljacht, die sie anschließend an die Veräußerin vercharterten. Die Veräußerin vercharterte das Boot sodann ihrerseits wochenweise an die jeweiligen Endabnehmer. Sie erhielt hierfür eine Courtage in Höhe von 20 v.H. der Charterentgelte.
Die Kläger machten im Streitjahr (1986) aus der Vercharterung einen Verlust in Höhe von 50 374 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung dieses Verlustes ab. Das FA stand auf dem Standpunkt, daß die Kläger mangels Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gewerblich tätig gewesen seien. Die Kläger seien den Endabnehmern gegenüber nicht als Eigner in Erscheinung getreten. Die Vercharterung habe vielmehr zu sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geführt, bei denen eine Verrechnung des Verlustes mit anderen Einkünften ausgeschlossen sei (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG).
Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloß sich der Auffassung des FA an. Dabei berief es sich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. Juni 1989 IV 285/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 635), das vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 (nicht veröffentlicht --NV--) bestätigt worden ist.
Der erkennende Senat ließ die Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil zu. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, daß der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG in der Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße (Beschluß vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BGBl I 1998, 3430, Der Betrieb --DB-- 1998, 2247).
Mit der Revision machen die Kläger geltend, es werde nicht mehr daran festgehalten, daß sie mit der Vercharterung der Segeljacht gewerbliche Einkünfte erzielt hätten. Auf der Basis der jetzigen Rechtsprechung sei vielmehr davon auszugehen, daß eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gegeben sei. Dementsprechend sei die Entscheidung des FG, es lägen sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht habe das FG jedoch das Verlustverrechnungs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG angewandt. Das BVerfG habe durch den Beschluß in BGBl I 1998, 3430, DB 1998, 2247 das Verlustabzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG insoweit, als es sich auf laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe, für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Demnach sei für den streitigen Veranlagungszeitraum ein Verlust einheitlich und gesondert gemäß § 180 der Abgabenordnung (AO 1977) festzustellen.
Im Gegensatz zur Auffassung des FA lägen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor. Insbesondere müsse die Gewinnerzielungsabsicht nicht in einem zweiten Rechtszug erneut geprüft werden. Logische Voraussetzung für die Einordnung in eine bestimmte Einkunftsart sei, daß überhaupt das Vorliegen von Einkünften festgestellt werde. Damit hätten das FA wie auch das FG den Begriff der Liebhaberei zwingend verneint.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrundeliegenden Verwaltungsakte für das Streitjahr 1986 einen Verlust in Höhe von 50 374,88 DM festzustellen.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. In Übereinstimmung mit dem BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1991 X R 63/89 (NV), mit dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 1989, 635 bestätigt wurde, liegt es nahe, daß die Tätigkeit der Kläger nicht gewerblicher Natur i.S. des § 15 EStG war, sondern als Vermietung beweglicher Gegenstände unter § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG fiel. Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung in BGBl I 1998, 3430, DB 1998, 2247 entschieden, daß der Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, wie er in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG in der Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung durch das StEntlG 1999/2000/2002 angeordnet war, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstieß. Hiermit stimmt das finanzgerichtliche Urteil nicht überein. Es muß daher aufgehoben werden.
2. Die Sache ist nicht spruchreif.
Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger bei der Vermietung der Jacht mit der Absicht, Einkünfte zu erzielen, gehandelt haben. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist jedoch erforderlich, damit die Tätigkeit steuerlich relevant wird (vgl. z.B. Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 2 Rdnr. 22).
Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, das FG habe das Vorhandensein der Einkünfteerzielungsabsicht konkludent festgestellt. Die Kläger sind der Meinung, das FG habe festgestellt, sie hätten Einkünfte i.S. des § 22 Abs. 3 EStG erzielt, und damit zwangsläufig das Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht vorausgesetzt. Zum einen kann das FG-Urteil jedoch nicht in dieser Weise verstanden werden, zum anderen würde eine derartige "Feststellung" für eine revisionsrechtliche Prüfung nicht ausreichen.
a) Das FG wollte mit seiner Entscheidung nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß die Kläger Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt haben, sondern lediglich, daß ihre Tätigkeit --wenn überhaupt-- von dieser Einkunftsart erfaßt wird. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, das FG sei von der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger überzeugt gewesen. Das ergibt sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Schriftsatz der Kläger vom 8. September 1995. Mit diesem Schriftsatz kamen die Kläger der Aufforderung des FG nach, ihre Einkünfteerzielungsabsicht darzulegen. Ihm ist eine Zusammenstellung der Gewinne und Verluste "für die Zeit 1986 - 1991" beigefügt. In dieser Aufstellung, die entgegen der Überschrift die Jahre 1986 bis 1994 umfaßt, errechnen die Kläger einen Gesamtüberschuß in Höhe von 132 393 DM. Die (zusätzlich von Übertragungsfehlern beeinträchtigte) Berechnung beruht allerdings darauf, daß die Absetzungen für Abnutzung für eine später angeschaffte zweite Jacht außer Betracht bleiben, während die Mieten für beide Jachten berücksichtigt sind. Außerdem ist der steuerfreie Veräußerungsgewinn einbezogen. Das FG hat diese offenkundig erläuterungsbedürftige Aufstellung nicht erörtert. Das war aus seiner Sicht auch nicht notwendig, da die Klage in jedem Fall abzuweisen war, ohne daß es auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht angekommen wäre (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 125/97, BFH/NV 1999, 917).
Aber selbst wenn man annehmen wollte, das FG habe die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger konkludent festgestellt, könnte der Senat nicht durchentscheiden. Entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen müßten dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht ermöglicht, zu erkennen, wie das FG bei seiner im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung zu dem gefundenen Ergebnis gekommen ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1987 VII R 18/83, BFHE 151, 270; vom 23. März 1993 VII R 113/91, BFHE 171, 157; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573). Diese Voraussetzung vermöchte die von den Klägern angenommene konkludente Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu erfüllen.
Ende der Entscheidung
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