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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: IV R 50/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32c
EStG § 32c Abs. 2
EStG § 32c Abs. 2 Satz 2
EStG § 32c Abs. 1
EStG § 32c Abs. 4
EStG § 32c Abs. 5
FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in der Rechtsform der KG geführte Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Baugewerbe tätig sind. Komplementärin der Klägerin ist die A-GmbH, die nicht am Gewinn oder Verlust beteiligt ist, sondern lediglich eine feste Vergütung für die Geschäftsführung erhält. Kommanditisten der Klägerin mit Anteilen von 90 v.H. und 10 v.H. sind H und F. Nach den tatsächlichen und von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren im Verhältnis der Klägerin zu den Gesellschaften, von denen sie im Streitjahr (1994) Gewinnausschüttungen bezogen hat, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft erfüllt. Ergebnisabführungsverträge zwischen der Klägerin und diesen Gesellschaften bestanden nicht. Die Ausschüttungen der Organgesellschaften --auch von Gewinnen aus früheren Jahren-- beliefen sich einschließlich der anrechenbaren Körperschaftsteuer auf insgesamt 11 780 000 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den Gewinn der Klägerin, den diese ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ermittelt hatte, zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem ihm bekanntgeworden war, daß der festgestellte Gewinn die anrechenbare Körperschaftsteuer nicht umfaßte, änderte das FA die Feststellung, indem es den Gewinn um diesen Betrag erhöhte. Die Anteile der Kommanditisten an den Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, stellte es --wie bereits bei der erstmaligen Feststellung-- mit null DM fest.

Einspruch und Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1646) gegen diese Feststellung blieben erfolglos. Einen während des Klageverfahrens ergangenen, aus anderen Gründen geänderten Bescheid hat die Klägerin fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit der Revision macht sie die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Sie beantragt, das Urteil des FG Münster vom 15. Mai 1998 4 K 6242/96 F, EFG 1998, 1646-1647 aufzuheben und den geänderten Feststellungsbescheid für 1994 dahin zu ändern, daß die gewerblichen Einkünfte, die der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG unterliegen, mit einem Betrag von 10 236 400 DM festgestellt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 24. Februar 1999 X R 171/96 (BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, um dessen Entscheidung darüber einzuholen, ob § 32c EStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift

1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;

2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft im Rahmen einer Schachtelbeteiligung ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben;

3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.

Im Streitfall geht es darum, ob bei einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger nach § 32c EStG begünstigt sind. Für diese Entscheidung kommt es darauf an, ob § 32c EStG verfassungsgemäß ist. Falls das BVerfG § 32c EStG für nichtig oder auch nur für unvereinbar mit dem GG erklärt, dürfte die Vorschrift --ggf. auch nur bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber-- nicht mehr angewendet werden. Sollte das BVerfG § 32c EStG dagegen für verfassungsgemäß halten, so bestünde unter diesem Gesichtspunkt kein Hindernis, die Vorschrift anzuwenden. Zu klären wäre dann noch die Frage, ob die von der Klägerin bezogenen Ausschüttungen nach § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind. Angesichts des Vorrangs der verfassungsrechtlichen Problematik erscheint es dem Senat angezeigt, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des X. Senats des BFH auszusetzen. Die Beteiligten haben insoweit keine Bedenken geäußert.

Ende der Entscheidung

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