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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: IV R 52/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1983 als selbständiger Planungsberater tätig. Bei den Einkommensteuerveranlagungen bis 1987 behandelte ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß als Freiberufler. Im Zusammenhang mit der endgültigen Veranlagung für 1988 kamen dem FA Zweifel an der bisherigen Einordnung. In den Einkommensteuerbescheiden für 1988 und 1989 behandelte das FA den Kläger erstmalig als Gewerbetreibenden.
Am 22. März 1991 erließ das FA erstmalig gegen den Kläger Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1984 bis 1988. Der Gewerbesteuermessbescheid für 1989 erging am 13. November 1991.
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage mit der er geltend machte, seine Tätigkeit sei als freiberuflich einzustufen. Zusätzlich trug er vor, für die Jahre 1984 bis 1985 habe das FA die Geltendmachung des Steueranspruchs verwirkt.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die auf die Verletzung materiellen Rechts sowie auf einen Verfahrensmangel gestützt ist.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Gewerbesteuermessbescheide für 1984 bis 1989 vom 22. März und vom 13. November 1991, sämtlich in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 1992, aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat verweist auf die Gründe des in der Einkommensteuersache vom heutigen Tag, Az. IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616 ergangenen Urteils.
Die Frage der Verwirkung des Gewerbesteueranspruchs für die Streitjahre 1984 und 1985 ist in der Revisionsbegründung nicht mehr angesprochen. Die Entscheidung des Finanzgerichts lässt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stimmt mit dem Senatsurteil vom 5. März 1970 IV 213/65 (BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793) überein.
Ende der Entscheidung
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