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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: IV R 53/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
BUNDESFINANZHOF

Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

1. Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch für die Abfindung des Ehegatten des Steuerpflichtigen gewährt werden.

2. Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um, andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.

EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Urteil vom 18. Juni 1998 - IV R 53/97 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1390)




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