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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: IV R 61/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 123 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Rechtsnachfolger des A, der bis zu seinem Ausscheiden im Juni 2000 einer von vier Kommanditisten der beigeladenen Verlag A GmbH & Co. KG i.L. (KG) war. Weitere Kommanditisten sind B, C und D.

Die KG hatte früher ein Reisebüro und einen Zeitungsverlag betrieben. Die Redaktion des Zeitungsverlags war in einem Gebäude auf dem der KG gehörenden Grundstück E-Straße 2 untergebracht. Verwaltung und Vertrieb der Zeitung erfolgten vom im Bruchteilseigentum aller vier Kommanditisten stehenden Grundstück E-Straße 1 aus.

Im Streitjahr 1997 wurde der Zeitungsverlag unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots verkauft, allerdings ohne die zugehörigen Grundstücke. Diese wurden von der KG zunächst an den Erwerber vermietet. Im Jahresabschluss des Streitjahres behandelte die KG die zwei bisherigen Verlagsgrundstücke als aus dem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen entnommen. Den Gewinn fasste sie mit dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Verlags zusammen und sah den Gesamtbetrag als tarifbegünstigte Teilbetriebsaufgabe an.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Grundstücke seien Betriebsvermögen geblieben. Deshalb liege weder eine Teilbetriebsveräußerung noch eine Teilbetriebsaufgabe vor. Mit entsprechend geändertem Gewinnfeststellungsbescheid wurden die Einkünfte der KG auf ... DM, davon tarifbegünstigt ... DM, festgestellt.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 511 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 16 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Es beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

II.

1.

Die Kommanditisten und Miteigentümer des Grundstücks E-Straße 1 B, C und D sind nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen.

a)

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher klagebefugten Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559).

b)

Gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Mitunternehmerschaft kann nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeder Beteiligte hinsichtlich einer Frage, die ihn persönlich angeht, Klage erheben. Betrifft der Bescheid Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, sind die Mitunternehmer persönlich betroffen, in deren Eigentum das betreffende Wirtschaftsgut steht.

c)

Im anhängigen Verfahren besteht u.a. Streit über die Frage, ob das von der KG genutzte Grundstück E-Straße 1 im Zusammenhang mit der Veräußerung des Verlags entnommen worden ist. Eigentümer des Grundstücks waren zu je 1/4 die Kommanditisten. Alle vier Kommanditisten bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger sind danach klagebefugt. Da nur die Rechtsnachfolger des Kommanditisten A Klage erhoben haben, müssen die drei anderen Kommanditisten zu dem Verfahren beigeladen werden. Dass die Kommanditisten zugleich als Liquidatoren der KG am Verfahren beteiligt sind, ersetzt die notwendige Beiladung nicht.

2.

Das FG hat die Beiladung unterlassen; der BFH holt sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nach. Der Senat weist darauf hin, dass die hiermit Beigeladenen Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen können (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO verlängert werden. Der Senat wird den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beigeladenen darlegen, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 2 FGO). Auch Beigeladene müssen sich vor dem BFH von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln.

Ende der Entscheidung

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