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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: IV R 68/99
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 3
EStG § 34
AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Aus Altersgründen veräußerte er einen Teil seines Mandantenstammes, der auf die erzielten Umsätze bezogen etwa 50 % seiner gesamten Mandanten ausmachte, an einen Steuerberater. Außerdem veräußerte er Anlagevermögen seiner Steuerberaterpraxis an seinen Sohn. Den weniger arbeitsaufwendigen Mandantenstamm behielt er zurück.

Mit der Einkommensteuererklärung erläuterte der Kläger die Gründe für die Veräußerung, stellte die Höhe des Gewinns rechnerisch dar und vertrat die Rechtsansicht, es handele sich um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nach § 34 EStG tarifbegünstigt zu besteuern sei. Mit Einkommensteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Rechtsauffassung des Klägers. Auch in einem aus anderweitigen Gründen geänderten Bescheid, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, blieb die tarifbegünstigte Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung bestehen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Veräußerung von etwa 50 % des Mandantenstammes könne nicht als Teilbetriebsveräußerung gewertet werden, weil es sich um einen beliebigen Teil einer einheitlichen Steuerberaterpraxis gehandelt habe. Im Anschluss an die Betriebsprüfung wurde daher mit einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erfasst.

Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Mit der weder vom Finanzgericht (FG) noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision wird die Aufhebung des Änderungsbescheides begehrt.

Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Vorentscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die von einem Rechtsanwalt als Prozessvertreter ausdrücklich als solche eingelegte Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden. Nach ständiger Rechtsprechung stehen die erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einer Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten abgegebenen Prozesserklärung entgegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; vom 9. Juli 1997 IX R 17/97, BFH/NV 1998, 47). So kann u.a. die Nichtzulassungsbeschwerde --anders als die Revision (vgl. § 120 Abs. 1 FGO)-- nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revision eingelegt und begründet werden (§ 115 Abs. 3 FGO). Eine Umdeutung der Revisionsbegründung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet auch aus dem Grunde aus, weil diese Begründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgte. Außerdem wurden in ihr keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen. Vielmehr enthält der Schriftsatz vom 29. November 1999 lediglich --nach Art einer Revisionsbegründung-- Einwendungen gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung.



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