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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: IV R 69/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 123 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 123 Abs. 2 Satz 2 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
1. In dem Revisionsverfahren IV R 69/05 ist unter anderem die Entstehung eines Übernahmeverlusts bei der Verschmelzung der V-GmbH und der E-GmbH auf die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streit. Der Übernahmeverlust hätte die Aufstockung der Buchwerte in einer Ergänzungsbilanz des Beigeladenen K zur Folge. Damit steht auch eine Frage im Streit, die den Beigeladenen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) persönlich angeht.
2. Herr K ist deshalb nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1980 IV R 86/79, BFHE 132, 186, BStBl II 1981, 272).
3. Da die notwendige Beiladung zur Grundordnung des Verfahrens gehört, kann auf sie nicht verzichtet werden. Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist verfahrensfehlerhaft. Das Finanzgericht (FG) hat die Notwendigkeit der Beiladung übersehen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch geheilt werden, nachdem § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO es nunmehr zulässt, dass eine vom FG unterlassene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann. Der Senat übt sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin gehend aus, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen absieht und die Beiladung selbst vornimmt.
4. Durch den vorliegenden Beiladungsbeschluss erhält Herr K als Beigeladener die Stellung eines Beteiligten (vgl. § 57 Nr. 3 FGO; zur Stellung eines Beigeladenen vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 140 ff.). Die Rechtskraft einer Entscheidung in diesem Verfahren wirkt für und gegen den Beigeladenen (vgl. § 110 Abs. 1 FGO).
5. Der Senat weist darauf hin, dass der Beigeladene Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen kann (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO verlängert werden. Jeder Beteiligte, also auch der Beigeladene, muss sich vor dem BFH durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO; vgl. auch Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 18). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer; ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden.
Ende der Entscheidung
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