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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: IV R 76/06
Rechtsgebiete: FGO, KStG, AG
Vorschriften:
FGO § 126a | |
KStG § 17 Satz 2 Nr. 2 | |
AG § 302 Abs. 3 |
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005 13 K 244/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fest. Diese Rechtsprechung ist zuletzt in den Urteilen des I. Senats vom 22. Februar 2006 I R 73/05 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 1009) und I R 74/05 (BFH/NV 2006, 1513) bestätigt worden.
Nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eindeutig. Daher stellt sich lediglich die Frage, ob der Gesetzgeber mit seiner Regelung das ihm eingeräumte Ermessen in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Diese Frage ist zu verneinen. Die in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geforderte "Vereinbarung ... der Verlustübernahme" ist im Hinblick auf ihren Erklärungswert, ihre leichte Überprüfbarkeit sowie ihre Warnfunktion mit einer im Wege der analogen Anwendung des § 302 Abs. 3 des Aktiengesetzes auf die GmbH gewonnenen gesetzlichen Verpflichtung nicht vergleichbar. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2006, 1513 und vom 29. März 2000 I R 43/99 (BFH/NV 2000, 1250).
Ende der Entscheidung
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