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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: IV R 83/99
Rechtsgebiete: GewStG, EStG 1987
Vorschriften:
GewStG § 8 | |
GewStG § 9 | |
EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 |
Gründe
Es wird zunächst auf das Urteil gleichen Rubrums IV R 82/99 vom heutigen Tag verwiesen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragt im hier zu entscheidenden Verfahren,
das angefochtene Urteil mit dem Az. 11 K 148/91, den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1987 vom 22. Dezember 1989 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 21. August 1991 aufzuheben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage.
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 GewStG). Bleibt demnach ein Entnahmegewinn gemäß § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1987 außer Ansatz, so erhöht er auch nicht den Gewerbeertrag.
Zur Begründung dafür, dass kein Entnahmegewinn anzusetzen ist, verweist der Senat (wieder) auf sein Urteil in Sachen Gewinnermittlung 1987 --Az. IV R 82/99-- vom heutigen Tage.
Die Klägerin hat auch hier auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Der Senat hält es für sachdienlich, durch Gerichtsbescheid zu erkennen.
Ende der Entscheidung
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