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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: IV S 1/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluss vom 10. Mai 1999 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführers) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine gegen das Finanzamt erhobene Klage wegen Einkommensteuer 1984 bis 1986 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf der erkennende Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 1999 als unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war.

Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 1999 hat der Beschwerdeführer dagegen "Gegenvorstellung" erhoben. Er trägt vor, dass es für die Bewilligung von PKH vor allen Zivilgerichten keinen Vertretungszwang gebe. Das müsse auch für den Bundesfinanzhof (BFH) gelten. Sollte für Beschwerdeverfahren in PKH-Sachen etwas Anderes gelten, sei das auslegungsfähig, wenig sinnvoll und widerspreche der sonstigen Rechtsprechung (§ 139 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- analog). Der PKH-Abhängige könne den Vorschuss für einen Anwalt nicht zahlen und werde so formal um sein Recht gebracht.

Diese Gegenvorstellung diene zur Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Beschluss vom 10. August 1999 I B 46/97 (BFH/NV 2000, 206, m.w.N.; vgl. weiter Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor §§ 115 bis 134 Rz. 47; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 62 Anm. 86) gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für eine Gegenvorstellung, mit der sich ein Rechtsuchender gegen eine Entscheidung des BFH wendet.

Die Gegenvorstellung ist zudem nicht statthaft, weil eine formell rechtskräftige Entscheidung grundsätzlich nicht auf eine Gegenvorstellung hin aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 206). Dem steht nicht entgegen, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um eine drohende Grundrechtsverletzung zu vermeiden (vgl. Dürr, a.a.O., Rz. 67 f.). Eine Rechtsverletzung durch den Beschluss des erkennenden Senats ist nicht ersichtlich. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFH die Bewilligung der PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung der PKH zu beantragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1981 2 BvR 355/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 81). Eine Verfassungsbeschwerde hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder mit der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 1999 noch mit der Gegenvorstellung etwas dafür vorgetragen, dass der von ihm beim FG gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH im Beschwerdeverfahren mit der notwendigen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hätte weiterverfolgt werden können. Für eine Erfolgsaussicht ist auch sonst nichts erkennbar. Das FG hatte u.a. darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer zu spät Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 eingelegt und keine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht habe. Unter diesen Umständen erscheint die Erhebung der Beschwerde sogar als mutwillig i.S. von § 114 ZPO, so dass auch aus diesem Grund PKH nicht bewilligt werden konnte.

Das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).

Ende der Entscheidung

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