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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: IV S 1/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
GKG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter eingelegt. Die Beschwerde hat der Senat durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben nach Ergehen der Kostenrechnung durch die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung haben sie keine Angaben in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag gemacht.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818). Das ist bei Richterablehnungen der Fall (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 1976 VII B 17-23,37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691, und vom 18. April 1986 IV E 7/85, BFH/NV 1988, 516).

Diese Rechtsprechung hat auch für die o.g. Fassung des § 25 GKG Gültigkeit (s. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879).



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