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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: IV S 1/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 116 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 60a
FGO § 116 Abs. 6
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Über das Vermögen des Antragstellers, X, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert. Der Insolvenzverwalter hat das von X noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Verfahren aufgenommen und beantragt für diesen nun die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

X hatte zusammen mit Y zu Beginn der Streitjahre (1997 bis 2001) eine Personengesellschaft (die Klägerin und Beschwerdeführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --Klägerin--) gegründet, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als GbR behandelte und die nach Ansicht von Y eine OHG war. Die Gesellschaft erwarb drei Grundstücke, sanierte die aufstehenden Wohnblöcke und verkaufte später die daraus durch Teilung entstandenen Eigentumswohnungen.

Das FA erließ unter dem 9. Mai 2003 eine Prüfungsanordnung gegenüber der Klägerin, die den beiden mittlerweile zerstrittenen Gesellschaftern Y und X jeweils getrennt bekannt gegeben wurde. Als Prüfungsgegenstände waren angegeben Gewinnfeststellung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1997 bis 2000 sowie Investitionszulage 1999 bis 2001. Gegen die Prüfungsanordnung erhob Y erfolglos Einspruch. Auch die von ihm namens der Klägerin erhobene Klage, zu der X vom Finanzgericht (FG) beigeladen wurde, hatte keinen Erfolg.

Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Dagegen erhob Y namens der Klägerin fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde.

Von X wurde keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nachdem er Kenntnis von dem Beschwerdeverfahren des Y erhalten hatte, beantragte er, zu dem Beschwerdeverfahren beigeladen zu werden. Hierfür bezog er sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 IX B 27/04 (BFHE 206, 330, BStBl II 2004, 895).

Nach Gewährung von Akteneinsicht beantragt der Antragsteller jetzt, die Beiladung nachzuholen bzw. die Beiladung des FG zu bestätigen. Außerdem werden Anträge angekündigt, die nach erfolgter Beiladung gestellt werden sollen, u.a. der Antrag, der Nichtzulassungsbeschwerde des Y stattzugeben. Für dieses Verfahren begehrt der Antragsteller die Gewährung von PKH unter Beiordnung der Z Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller in diesem Verfahren nicht vorgelegt. Er verweist darauf, dass die Formulare dem Gericht schon vorlägen und nur um die Eintragung des Insolvenzverwalters ergänzt werden müssten. Die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht nennenswert verändert. Die Beiordnung eines in Steuersachen erfahrenen Bevollmächtigten sei wegen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters erforderlich.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH war abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolges spricht (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39 ff., m.w.N.).

2. Die aktive Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin verspricht bei summarischer Betrachtung keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des Verfahrensstands steht dem Antragsteller lediglich ein Informationsrecht, nicht aber ein Mitwirkungsrecht an dem Verfahren zu.

a) Allerdings ist derjenige, der im Klageverfahren beigeladen war, zugleich Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFHE 206, 330, BStBl II 2004, 895). Die dadurch vermittelte prozessuale Stellung ist inhaltlich aber darauf beschränkt, dem Beigeladenen seine Rechte für den Fall zu sichern, dass das Verfahren in anderer Weise als durch Fortsetzung im Rahmen eines Revisionsverfahrens fortgeführt wird (§ 116 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz FGO). Soweit aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde eines Prozessbeteiligten die Revision zugelassen wird, können Rechte des Beigeladenen nämlich nicht verletzt werden. Im Revisionsverfahren hat er in gleicher Weise wie erstinstanzlich die volle Stellung als Beteiligter und kann seine Rechte in jeder Hinsicht wahren. Insofern hat sich die für den Senatsbeschluss vom 24. April 1992 IV B 115/91 (BFH/NV 1993, 369) maßgebliche Rechtslage durch die Neuordnung des Revisionsrechts mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht geändert.

b) Eine Änderung ist nur dadurch eingetreten, dass aufgrund des neuen § 116 Abs. 6 FGO bereits das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen kann. Insoweit sind Interessen des Beigeladenen betroffen, die nur durch seine Beteiligung am Beschwerdeverfahren gewahrt werden können. Ihm ist jedenfalls umfassend rechtliches Gehör zu gewähren (BFH-Beschluss in BFHE 206, 330, BStBl II 2004, 895).

Nach Auffassung des Senats ist der Beigeladene deshalb grundsätzlich in zwei verschiedenen Stadien des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit unterschiedlicher Intensität zu beteiligen:

· Über Beginn und Stand des Verfahrens ist der Beigeladene durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend zu informieren.

· Erkennt der Senat im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Wie bei einer größeren Anzahl Beigeladener zu verfahren ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Man könnte allerdings an eine entsprechende Anwendung des § 60a FGO denken.

c) Danach war es im Streitfall ausreichend, den Antragsteller durch Weiterleitung der Schriftsätze zu informieren. Eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO kam nicht in Betracht, da die Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zulässig erhoben war. Weder kann der Antragsteller im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin Anträge stellen noch besteht die Gefahr, dass seine Rechte in dem Verfahren in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Er bedarf demnach auch keiner PKH.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.



Ende der Entscheidung

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