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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: IV S 11/01
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO
Vorschriften:
GKG § 25 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter eingelegt. Die Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 28. Mai 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen ohne weitere Begründung die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Der Antrag ist nicht zulässig.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818). Das ist bei Richterablehnungen der Fall, für die der Streitwert mit 10 v.H. des Streitwerts im Hauptsacheverfahren bemessen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 1976 VII B 17-23,37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691, und vom 18. April 1986 IV E 7/85, BFH/NV 1988, 516).
Ende der Entscheidung
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