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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: IV S 11/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller hatte im Klageverfahren (Az. ...) vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, Richter des betreffenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Gesuch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 zurückgewiesen. Anschließend erging ein klageabweisendes Urteil.

Für ein dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 ab. Am gleichen Tag verwarf er auch die Beschwerde aus mehreren Gründen als unzulässig.

Die Beschlüsse wurden dem Antragsteller mit einfachem Brief --Aufgabe zur Post am 18. Juli 2003-- bekannt gegeben. Mit am 14. August 2003 eingegangenem, das Datum vom 2. August 2003 tragenden Telefax erhob der Antragsteller Gegenvorstellung. Von der Geschäftsstelle des Senats auf den Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, teilte der Antragsteller mit, die Gegenvorstellung bezwecke nichts anderes als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil vergeblich versucht worden sei, einen postulationsfähigen Rechtsvertreter zu erhalten. Zu diesem Zweck sei der Antrag auf Gewährung von PKH gestellt worden. Darauf erwiderte der Senatsvorsitzende, im Verfahren über PKH gebe es ggf. keinen Vertretungszwang.

Der Antragsteller macht geltend, die Gegenvorstellung sei nicht fristgebunden. Das Gericht dürfe keine Umdeutung in eine Beschwerde vornehmen. Es gehe zunächst ausschließlich darum, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit Hilfe eines Rechtsanwalts --einschließlich der PKH-Sache-- zugelassen werde. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe lediglich die Falschbehauptungen des FG wiederholt. Seine Entscheidung gehe fundamental am Kern des Problems vorbei und müsse sich im Einzelnen wie insgesamt den Vorwurf gefallen lassen, dass die Pflicht rechtlicher Gehörsgewährung verletzt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens, das Rügen betreffend das FG, die Finanzbehörden und den Petitionsausschuss des Landtags betrifft, wird auf den Schriftsatz vom 8. September 2003, eingegangen am 18. September 2003, mit Anlagen Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Gegenvorstellung nicht geäußert.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Allerdings bedurfte der Antragsteller für die Erhebung der vorliegenden Gegenvorstellung keines nach § 62a FGO postulationsfähigen Vertreters. Der Vertretungszwang gilt für die Erhebung einer Gegenvorstellung nur dann, wenn diese ihrerseits ein dem Vertretungszwang unterliegendes Verfahren betrifft (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, juris). Da der Antrag auf PKH dem Vertretungszwang aber nicht unterliegt, kann auch eine diesbezügliche Gegenvorstellung vom Antragsteller selbst erhoben werden (BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611).

2. Die Gegenvorstellung hat aber deshalb keinen Erfolg, weil sie einerseits verspätet erhoben und andererseits nicht schlüssig begründet worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren IV S 9/03 über die Gegenvorstellung betreffend die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.

3. Das Verfahren über die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf PKH ist nicht gerichtsgebührenfrei. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des § 135 Abs. 2 FGO. In analoger Anwendung der Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt für die Zurückweisung einer Gegenvorstellung eine Festgebühr in Höhe von 50 € an (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2004 IV S 12/03, BFH/NV 2004, 972).

Ende der Entscheidung

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