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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: IV S 11/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
Die Antragsteller haben gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2006 IV B 123/04, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 5. Mai 2004 8 K 1197/02 E als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, weil kein Hauptsacheverfahren mehr anhängig ist. Mit dem Beschluss des Senats vom 14. März 2006, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen das Urteil des FG zurückgewiesen wurde, sind das Klage- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat nicht zur Folge, dass das Verfahren, gegen dessen abschließende Entscheidung die Rüge gerichtet ist, als weiterhin rechtshängig gilt (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 IV S 22/05, BFH/NV 2006, 957). Rechtshängigkeit träte vielmehr erst dann wieder ein, wenn der Anhörungsrüge stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt würde.
Ende der Entscheidung
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