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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: IV S 13/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6 |
Gründe:
Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig.
Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 FGO ist die Zulässigkeit einer solchen Rüge an die substantiierte Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung (hier: Beschluss betreffend Nichtzulassung der Revision) gebunden. Demgemäß wären schlüssige Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welches Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) der beschließende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem hätte es der nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232).
Im Streitfall fehlt es hieran, da die Rechtsbehelfsschrift sich im Kern auf Äußerungen dazu beschränkt, aus welchen Gründen das vom FG gefundene Ergebnis fehlerhaft sei und der beschließende Senat über die hiergegen erhobene Beschwerde falsch entschieden habe. Die Klägerin lässt damit außer Acht, dass sie mit einem solchen Vorbringen im Verfahren nach § 133a FGO nicht (mehr) gehört werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2007 X S 19/07, juris).
Ende der Entscheidung
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