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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: IV S 15/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 |
Gründe:
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von ... DM in den Streitjahren (1978 bis 1982) zu berücksichtigen waren. Das Finanzgericht (FG) hatte den Klagen der Klägerin, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin) nur zum Teil stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 22 % und dem Beklagten, Revisionskläger, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) zu 78 % auferlegt.
Mit Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94 (BFH/NV 1996, 801) wies der beschließende Senat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des FG Münster vom 4. November 1992 12 K 824/84 F, 12 K 825/84 F, 12 K 7490/84 F als unbegründet zurück. Doch gab er der seitens des FA eingelegten Revision statt und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Diesem übertrug der Senat auch die Entscheidung über die Kosten. Nach dem Beschluss des FG vom 6. August 2001 hat die Klägerin die Kosten des Klage- und des Revisionsverfahrens zu 44 % und das FA zu 56 % zu tragen.
Ausgehend von einem Streitwert von ... DM setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die auf die Klägerin entfallenden Kosten auf ... DM fest.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, den Streitwert durch Gerichtsbeschluss festzusetzen.
Der Antrag ist nicht zulässig.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2002 IV S 13/01, BFH/NV 2002, 1599, m.w.N.), muss für den Antrag aber ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (s. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818).
Die Prozessbevollmächtigten haben trotz entsprechender Aufforderung nicht dazu Stellung genommen, warum nach ihrer Auffassung im Streitfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis ist auch nicht offenkundig. Der Antrag war deshalb als unzulässig abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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