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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: IV S 15/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO §§ 115 ff. | |
ZPO § 114 |
Gründe
Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 Klage beim Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte es ab, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Auch das FG lehnte es zunächst durch Beschluss vom 23. März 1998 und dann durch Beschluss vom 11. Mai 1999 ab, die Vollziehung der vom FA ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen sowie der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Der bereits mit Schriftsatz vom 30. April 1998 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte gleichfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 11. Mai 1999).
In der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 1999 lehnte der Antragsteller den gesamten Senat des FG als befangen ab. Dieser wies das Befangenheitsgesuch als unzulässig zurück und setzte antragsgemäß das Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1992 bis 1995 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers wegen Versagung der PKH aus.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1999 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden des ... Senats des FG, A, sowie die Richter am FG B und C wegen Besorgnis der Befangenheit erneut ab. Sein Gesuch stützte er auf das Tätigwerden dieser Richter in dem anhängigen Klageverfahren sowie in dem Aussetzungsverfahren ... Er machte geltend, die Richter hätten sein bisheriges Vorbringen nicht beachtet. Außerdem rügte er die lange Verfahrensdauer. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1999 lehnte er auch die beiden ehrenamtlichen Richter ... mit der Begründung ab, er wisse nicht, ob sich diese ihm gegenüber in voreingenommener Weise bereits betätigt hätten. Die Richter A, B und C gaben zu dem Befangenheitsantrag jeweils dienstliche Äußerungen ab. Sie hielten sich nicht für befangen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. An dem Beschluss vom 22. Juli 1999 wirkten die Richter am FG X, Y und Z mit. Das FG führte in dem Beschluss u.a. aus, der Antrag sei unzulässig, soweit er die beiden ehrenamtlichen Richter betreffe. Hinsichtlich der Richter A, B und C sei das Befangenheitsgesuch jedenfalls unbegründet. Allein die Tatsache, dass diese bei der Ablehnung der gestellten Anträge, die Vollziehung auszusetzen und PKH zu bewilligen, mitgewirkt hätten, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Die vorzunehmende summarische Prüfung in der Aussetzungssache bedeute nicht, dass die Richter bei der Hauptsache befangen wären. Auch schütze das Institut der Richterablehnung grundsätzlich nicht vor unrichtigen Rechtsansichten eines Richters. Im Streitfall seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Senat die Aussetzung der Vollziehung aus unsachlichen Gründen abgelehnt hätte. Soweit das FA Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe und diese Verwaltungsakte seien, seien diese gesondert anzugreifen und in einem gesonderten Verfahren einstweiliger Rechtsschutz zu begehren. PKH sei nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche; Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung seien nicht gegeben.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 Beschwerde erhoben und zugleich zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in den Sachen IV B 123/99 sowie IV S 16/99 Bezug.
Außerdem lehnte der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 29. Juli 1999 die an dem Beschluss vom 22. Juli 1999 mitwirkenden Richter als ebenfalls voreingenommen ab. Diesen Antrag wies das FG --unter dem Vorsitz des Richters am FG X sowie mit den Richtern am FG Y und Z als beisitzenden Richtern-- durch Beschluss vom 18. August 1999 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das FG aus, die pauschale Ablehnung der Richter sei missbräuchlich.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dafür besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht die zu fordernde gewisse Wahrscheinlichkeit (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, sowie Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700; siehe weiter BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 1997 VII B 83/97, BFH/NV 1998, 78, m.w.N., und vom 2. Juli 1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450). Es ist nicht wahrscheinlich, dass sich im beabsichtigten Beschwerdeverfahren ein Anhalt für den Rechtsstandpunkt des Antragstellers findet, die von ihm als befangen abgelehnten Richter des FG X, Y und Z seien ihm gegenüber voreingenommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. September 1996 IV B 8/96, BFH/NV 1997, 243, m.w.N.) ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn der gesamte Spruchkörper oder alle Berufsrichter pauschal abgelehnt werden, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung gestützt wird. Doch selbst dann liegt ein Missbrauch vor, wenn der Antrag gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 V S 2/99, BFH/NV 1999, 1120).
Daran gemessen hat das FG mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 1999 die Ablehnung des Richters am FG X sowie der Richter am FG Y und Z zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Antragsteller hatte in seinem Befangenheitsgesuch nur geltend gemacht, diese Richter seien ebenso wenig wie die Richter A, B und C darauf eingegangen, dass das FA --wie von ihm nachgewiesen-- mit falschen Forderungsaufstellungen immer wieder neue Zwangsmaßnahmen begründe. Dieser pauschale Vorwurf kann die Besorgnis einer Voreingenommenheit unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. Die Richter X, Y und Z haben sich mit diesem Vorwurf ausführlich in dem Beschluss vom 22. Juli 1999 auseinandergesetzt. Dennoch hat der Antragsteller sowohl in seiner Beschwerdeschrift und Antragsschrift vom 31. August 1999 lediglich erneut behauptet, die abgelehnten Richter seien auf seine Nachweise nicht eingegangen.
Die eingelegte Beschwerde verspricht auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil für eine unsachliche Einstellung (vgl. zur möglichen Befangenheit bei einer langdauernden Nichtbearbeitung Senatsbeschluss vom 11. August 1994 IV B 98/93, BFH/NV 1995, 410; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629, und vom 13. Mai 1998 IV B 104/97, BFH/NV 1999, 46) der als befangen abgelehnten Richter X, Y und Z weder der Antragsteller substantiiert vorgetragen hat noch sonst etwas ersichtlich ist. Seine Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 22. Juli 1999 erscheint daher als mutwillig i.S. des § 114 ZPO, weil ein nicht Hilfsbedürftiger seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1996 IV B 105/95, BFH/NV 1997, 58).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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