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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: IV S 16/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2
FGO § 70
FGO § 155
GVG § 17b Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IV S 16/03 IV S 17/03

Gründe:

Die Klagen des Antragstellers gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden durch Urteile des Finanzgerichts (FG) ... abgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig. Außerdem hatte der Antragsteller vor dem FG die Aussetzung der Vollziehung u.a. auch der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 beantragt.

Mit Beschlüssen ... und ... vom 10. Oktober 2003 lehnte das FG die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, ließ die Beschwerde jeweils ausdrücklich nicht zu und wies den Antragsteller in den Rechtsmittelbelehrungen darauf hin, dass gegen den betreffenden Beschluss ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinen an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsätzen vom ... und vom ... Er bringt darin vor, er erhebe "Gegenvorstellung analog § 321a ZPO". Bereits in den die Gewinnfeststellungsbescheide betreffenden Verfahren habe das FG ihm das rechtliche Gehör versagt. Das FG habe sich über seine Einwendungen einfach hinweggesetzt. Er beantrage daher die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 bis zu einer Berichtigung derselben.

Der BFH ist für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe nicht zuständig und verweist die Sachen an das zuständige FG.

1. Der Antragsteller selbst hat sein Begehren als Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichnet. Dies entspricht dem Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269), wonach die sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit seit der Einfügung des § 321a in die ZPO im Finanzprozess nicht mehr statthaft ist. Stattdessen sind die Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO eröffnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269 Bezug. Eine solche Gegenvorstellung ist statthaft, da gegen die angefochtenen Entscheidungen ein förmlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist und der Antragsteller als unterlegene Partei den schwerwiegenden Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügt. Ob diese Rüge zu Recht oder zu Unrecht erhoben wird, kann hier dahingestellt bleiben. Auch hat der Antragsteller die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend geltende Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der FG-Beschlüsse eingehalten.

Die Verfahren werden daher durch Beschluss an das funktional zuständige FG zurückgegeben (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

2. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 70 FGO auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (BFH-Beschluss vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).

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