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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IV S 18/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 137 | |
FGO § 137 Satz 1 | |
FGO § 137 Satz 2 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Nachdem der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die begehrte Aussetzung der Vollziehung gewährt und damit dem Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) stattgegeben hat, waren die Kosten des Eilverfahrens dem FA aufzuerlegen. Zwar wurde die Aussetzung der Vollziehung erst gewährt, nachdem der Kläger eine Bankbürgschaft beigebracht hatte. Gleichwohl ist im Streitfall für eine Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 137 FGO kein Raum. Das FA hatte eine bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und einen erneuten Antrag des Klägers abgelehnt, ohne den Kläger zu einer Sicherheitsleistung aufzufordern. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die verspätete Stellung von Sicherheiten für eine Aussetzung der Vollziehung die Voraussetzungen des § 137 Sätze 1 und 2 FGO erfüllt, die ein verspätetes Vorbringen oder ein Verschulden eines Beteiligten voraussetzen. Im Streitfall kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass Sicherheit früher hätte geleistet werden sollen.
Damit fehlt es sowohl an der von § 137 Satz 1 FGO vorausgesetzten Verspätung, als auch an dem nach Satz 2 dieser Vorschrift geforderten Verschulden des Klägers.
Ende der Entscheidung
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