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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: IV S 2/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tag IV B 111/98 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1987 ist nicht begründet.
Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen im Streitfall nicht vor.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist das FG-Urteil, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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