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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: IV S 22/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 6 | |
GKG § 72 Nr. 1 n.F. |
Gründe:
Die Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hatte erfolglos Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1998 erhoben. Nachdem der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04 (BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647) als unbegründet zurückgewiesen hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2005 Gerichtskosten fest. Dagegen erhob die Antragstellerin Erinnerung, die der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 IV E 2/05 als unbegründet zurückwies.
Zugleich mit der Kostenerinnerung hatte die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Nachdem im Verwaltungsweg sichergestellt war, dass bis zur Entscheidung über die Erinnerung keine Vollstreckungsmaßnahmen stattfinden würden, entschied der Senat über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung nicht eigenständig, sondern wies in dem Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung darauf hin, dass auf diesen Antrag nun nicht mehr näher einzugehen sei.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 erhob die Antragstellerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2005, die der Senat unter dem Az. IV S 17/05 mit Entscheidung vom heutigen Tag zurückgewiesen hat.
Auf eine Zahlungserinnerung der Bundeskasse betreffend die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wies die Antragstellerin auf die Erhebung der Anhörungsrüge hin und teilte mit, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden sei. Dieses Schreiben vom 1. Dezember 2005 wurde von der Bundeskasse an den BFH weitergeleitet. Der Vorsitzende des beschließenden Senats fragte daraufhin bei der Antragstellerin nach, ob für ein eventuell fortzusetzendes Erinnerungsverfahren erneut ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gestellt werde. Hierauf teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 mit, dass an dem gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung festgehalten werde.
Der Antrag ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Der Senat sieht in der Mitteilung der Antragstellerin einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung. Ein Festhalten an dem früheren Antrag ginge ins Leere, weil über die Erinnerung mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 ablehnend entschieden worden ist. Damit hat sich auch der damalige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt. Deshalb kann das jetzige Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ein erneuter Antrag sein.
2. Der Antrag ist unzulässig, weil keine Erinnerung anhängig ist, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Mit der Entscheidung über die Erinnerung ist das Verfahren abgeschlossen. Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat nicht zur Folge, dass das Verfahren, gegen dessen abschließende Entscheidung die Rüge gerichtet ist, als weiterhin rechtshängig gilt. Rechtshängigkeit tritt vielmehr erst dann wieder ein, wenn der Anhörungsrüge stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt wird. Erst in diesem Zeitpunkt könnte erneut ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in dessen hier nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. noch geltenden Fassung vor In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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