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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: IV S 24/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1998 durch Urteil vom 3. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und mit Antrag vom 15. Dezember 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, nachdem der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) einen dort gestellten Antrag unter Hinweis auf das Urteil des FG als unbegründet abgelehnt hatte.

Der Antragsteller nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründung der Klage und der Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 106/04).

Er beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 14. März 2002 in Höhe von 4 358,19 € ab Fälligkeit auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV zurückzuweisen.

Es nimmt gleichfalls auf seine Stellungnahme zur Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision (IV B 106/04) Bezug.

Mit Beschluss vom heutigen Tage (IV B 106/04) hat der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil des FG vom 3. Mai 2004 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Da die Hauptsache an das FG zurückverwiesen wurde, ist der BFH nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständige Gericht der Hauptsache. Das FG ist erneut zum Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf AdV, für den zuvor der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig war, auf das FG übergegangen; eines Antrags bedurfte es dafür nicht (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95; vom 2. März 2004 III S 15/03, juris, und vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335). Das Verfahren war daher an das FG zu verweisen (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 134).

Das FG wird unter Beachtung der Gründe des zurückverweisenden Beschlusses IV B 106/04 vom heutigen Tage über die AdV entscheiden.

Ende der Entscheidung

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