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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2002
Aktenzeichen: IV S 3/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, EStDV, EStG
Vorschriften:
AO 1977 § 141 Abs. 3 | |
AO 1977 § 141 Abs. 1 Nr. 5 | |
AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 4 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 4 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1 | |
EStG § 4 Abs. 3 | |
EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b |
Gründe:
Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller betrieb eine Baumschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich. Das Wirtschaftsjahr lief vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Urteil vom 11. Dezember 2001 7 K 145/01 verpachtete der Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 seinen gesamten Betrieb an die Firma X-OHG (OHG), an der er selbst beteiligt war. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1996 bildete er ein Rumpfwirtschaftsjahr und ermittelte einen Verlust in Höhe von 247 922,54 DM. Für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1997 ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn in Höhe von 135 787,12 DM und berücksichtigte diesen zu einem Drittel in der Einkommensteuererklärung 1996.
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Antragsteller zunächst antragsgemäß, stellte jedoch den Einkommensteuerbescheid 1996 unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung stellte sich das FA auf den Standpunkt, der Antragsteller könne kein Rumpfwirtschaftsjahr bilden, auch sei der Wechsel der Gewinnermittlungsart innerhalb eines Wirtschaftsjahres nicht zulässig. Es erfasste daher u.a. die Einnahmen aus der Verpachtung des Betriebes in dem nach seiner Auffassung vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 laufenden Wirtschaftsjahr und änderte den Einkommensteuerbescheid 1996 entsprechend. Das hatte zur Folge, dass wegen Rückgängigmachung des Verlustabzuges u.a. auch der Einkommensteuerbescheid 1994 geändert wurde. Die Einsprüche der Antragsteller blieben erfolglos.
Mit der Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung machten die Antragsteller geltend, die Buchführungspflicht sei zum 1. Oktober 1996 auf die Pächterin übergegangen. Der Antragsteller habe daher ab diesem Zeitpunkt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln können.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es führt in seinem Urteil u.a. aus, dass nur unter den in § 8b Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten Voraussetzungen ein Wirtschaftsjahr kürzer als 12 Monate dauern könne. Der Antragsteller habe seinen Betrieb aber weder aufgegeben noch veräußert. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1965 IV 60/61 U (BFHE 82, 108, BStBl III 1965, 286) stehe dem nicht entgegen. Daraus ergebe sich nur, dass bei einer Betriebsverpachtung innerhalb eines laufenden Wirtschaftsjahres der Gewinn des Verpächters und der des Pächters nicht zusammengezogen werden dürften. Da der Antragsteller seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt habe, könne er die Gewinnermittlungsart während eines laufenden Wirtschaftsjahres nicht wechseln. Ferner könne dahinstehen, ob mit Übergang der Buchführungspflicht auf den Pächter die des Verpächters ende. Denn unabhängig davon sei der Antragsteller aufgrund des Umfangs seiner Pachteinnahmen nach § 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) buchführungspflichtig.
Die Hinweise des Antragstellers zur Umwandlung bzw. Einbringung seines Betriebes in eine Personengesellschaft berührten einen anderen Sachverhalt und seien deshalb nicht einschlägig.
Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der beschließende Senat jedoch mit Beschluss vom heutigen Tage stattgegeben.
Im vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller (unter Bezugnahme auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde) die Aussetzung der Vollziehung, und zwar für die Einkommensteuer 1994 in Höhe von 29 722,42 EUR, Zinsen zur Einkommensteuer 1994 in Höhe von 2 825,40 EUR, Kirchensteuer 1994 in Höhe von 2 675,03 EUR und Säumniszuschläge zur Einkommen- und Kirchensteuer 1994 in Höhe von 1 600 EUR.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ein diesbezüglicher Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Da die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben haben, ist der BFH das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO. Auch sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für die unmittelbare Anrufung des BFH erfüllt. Das FA hat im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung der auch jetzt strittigen Steuern und Nebenleistungen vor dem FG ausdrücklich mitgeteilt, dass es einen künftigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen werde, und dementsprechend beim FG beantragt, den dort gestellten Antrag der Antragsteller abzulehnen. Unter diesen Umständen kann es nicht mehr darauf ankommen, ob die Antragsteller nach der Beendigung des Klageverfahrens und vor der Antragstellung beim BFH beim FA erneut die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatten. Eine bestimmte Form für die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde verlangt das Gesetz nämlich nicht (BFH-Beschluss vom 19. November 1990 III S 6/90, BFH/NV 1991, 459). Zudem muss die Finanzbehörde diese Ablehnung nicht gerade in dem Verfahrensabschnitt ausgesprochen haben, für den der BFH Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2001 V S 24/00, BFH/NV 2001, 658; vom 11. Juli 2000 VII B 41/00, BFH/NV 2000, 1512, m.w.N.).
Der Antrag ist auch nicht insoweit (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) unzulässig, als die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Kirchensteuer begehren. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auch der Vollzug der Kirchensteuer und anderer Annexforderungen ausgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 3. b, m.w.N.). Ausdrücklich ist das auch für die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer entschieden (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680). Folgerichtig ist als Folgewirkung der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides auch dessen "Vollziehung" durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1994 sowie der Annexforderungen ist auch begründet.
a) Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). Aussetzung der Vollziehung ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte.
b) Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1996 ernstlich zweifelhaft i.S. von § 69 Abs. 3 FGO. Dies hat Auswirkungen auf den den Einkommensteuerbescheid 1994 betreffenden Verlustrücktrag.
Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide. Dabei kann mit dem FG die Frage dahingestellt bleiben, ob der Übergang der Buchführungspflicht auf den Pächter nach § 141 Abs. 3 AO 1977 zugleich zum Erlöschen der bis zur Verpachtung bestehenden Buchführungspflicht des späteren Verpächters führt; entgegen der Auffassung des FG ist auch die Frage nicht entscheidend, ob den Verpächter (hier: den Antragsteller) eine originäre Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO 1977 trifft. Im Streitfall kommt es allein darauf an, ob die der Verpachtung an die OHG zu Grunde liegende Buchwerteinbringung des gesamten Betriebsvermögens der Baumschule in das Sonderbetriebsvermögen des Antragstellers dazu geführt hat, dass der bisherige Einzelbetrieb i.S. des § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG "aufgegeben" und bei der OHG von einer Betriebseröffnung mit der Folge der Bildung zweier Rumpfwirtschaftsjahre auszugehen ist. Diese Frage bejaht der Senat nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (s. auch Bauer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4a EStG Anm. 8 und 29, jeweils m.w.N.). Das FA hat der Beteiligung des Antragstellers als Komplementär an der OHG danach bei Erlass der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1996 ebenso wenig Beachtung geschenkt, wie das FG, das sich im Tatbestand seines klageabweisenden Urteils auf die ihm vorliegenden Einkommensteuerakten bezogen hat. Aus der Anlage L zur Einkommensteuererklärung 1996 der Antragsteller ergibt sich indes zweifelsfrei, dass Einkünfte des Antragstellers aus Land- und Forstwirtschaft auch aus der Beteiligung an der OHG herrührten.
Ende der Entscheidung
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