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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: IV S 3/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 22 Satz 3 Buchst. a
FGO § 142
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die 1938 geborene Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1990 eine Witwenrente in Höhe von 9 836 DM. Erstmals hatte sie die Rente 1971 im Alter von 33 Jahren erhalten. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung 1990 die Rentenbezüge mit dem Ertragsanteil von 56 v.H. an.

Die Klägerin erhob Einspruch, weil sie u.a. der Auffassung war, es müsse der Ertragsanteil für eine im Streitjahr erstmals gezahlte Rente angesetzt werden. Das FA verwies in der Einspruchsentscheidung lediglich auf § 22 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die Rente mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei.

Im anschließenden Klageverfahren begehrte die Klägerin ergänzend, Betriebsausgaben in Höhe von 1 200 DM für ein landwirtschaftliches Grundstück zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, bezog sich zur Frage der Rente auf die Einspruchsentscheidung und führte zu den geltend gemachten Betriebsausgaben aus, trotz Aufforderungen des FA und des Gerichts seien keine Rechnungen, sondern lediglich Quittungskopien vorgelegt worden, die einen betrieblichen Zusammenhang nicht erkennen ließen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben ihres Generalbevollmächtigten hat die Klägerin Beschwerde, "ersatzweise Revision" erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Zugleich ist ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) gestellt worden. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht:

- Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung sei nicht behandelt worden. Mit der Klage sei auf einen Vergleichsfall verwiesen worden, in dem bei Einnahmen von 58 680 DM keine Einkommensteuer hätte gezahlt werden müssen. Die Klägerin als Frühverwitwete mit drei Kindern werde durch die gesetzliche Festlegung des Ertragsanteils unzulässig benachteiligt.

- Mit der Klage sei außerdem auf ein anderes anhängiges Klageverfahren betreffend frühere Streitjahre hingewiesen worden, in dem eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen begehrt worden sei. Diese Gründe seien auch hier zu berücksichtigen.

- Die mittlerweile zu 80 v.H erwerbsunfähige Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die vom FG angeforderten Unterlagen fristgemäß vorzulegen. Sie sei mit der Pflege von Angehörigen und Verwaltung des Grundvermögens völlig überlastet. Gleiches gelte für den zu 90 v.H. schwerbehinderten Bevollmächtigten. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

- Die Betriebsbezogenheit der Aufwendungen ergebe sich aus mehreren Rechtsstreiten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Verkauf des Grundstücks (Anlage: Kopien von gerichtlichen Entscheidungen und Kostenrechnungen). Für das Wohngebäude seien Schuldzinsen in Höhe von 5 009 DM gezahlt worden.

- Ein Anwalt oder Steuerberater habe wegen des niedrigen Streitwerts nicht verpflichtet werden können. Es müsse ein Notanwalt bestellt werden.

- Die weitere Vollstreckung verletze geschützte Rechtsgüter (Lebensbedarf, Eigentum). Letztlich werde das FA die Steuer ohnehin erlassen müssen.

- Verlustvorträge seien unbeachtet geblieben.

Mit Schriftsatz vom 5. März 1998 hat der Bevollmächtigte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht und wegen der Verspätung im Hinblick auf die Schwerbehinderung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

Das FA beantragt, den Antrag auf PKH zurückzuweisen.

Es trägt vor, der Antrag sei abzulehnen, weil einerseits die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vorgelegt worden sei und andererseits die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.

Der Antrag auf Gewährung von PKH ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolges spricht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 142 Rz. 7, m.w.N.). Eine derartige Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde besteht nicht.

2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden, mit der geltend zu machen ist, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen, nämlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder ein Verfahrensmangel. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nur zulässig, wenn in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt, die Entscheidung des BFH, von der das FG-Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird PKH für die beabsichtigte Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, so ist streitig, ob aus dem Entlastungszweck der Begründungspflicht für die Nichtzulassungsbeschwerde folgt, daß auch das von einem vor dem BFH nicht postulationsfähigen Antragsteller angebrachte PKH-Gesuch ein Mindestmaß an einschlägiger rechtlicher Begründung enthalten muß, insbesondere ob dargetan werden muß, welcher Zulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1996 IV S 5/94, BFH/NV 1997, 303, m.w.N.). Im Streitfall kann der Senat diese Frage allerdings unentschieden lassen, denn die Klägerin hat laienhaft dargestellt, welches Begehren mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt werden soll.

3. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich weder Anhaltspunkte für eine Divergenzrüge noch für die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage entnehmen.

Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann darin zwar eine beabsichtigte Verfahrensrüge gesehen werden. Indessen böte diese Rüge keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sieht das rechtliche Gehör wohl deshalb verletzt, weil entschieden worden sei, ohne die Vorlage der Belege über Betriebsausgaben abzuwarten. Nachdem die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 4. Januar 1997 die in Rede stehenden Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, waren eine Frist des FA bis zum 20. August 1997 und eine am 24. November 1997 gesetzte zweiwöchige Frist des FG fruchtlos verstrichen, bevor das FG die Klage durch Urteil vom 14. Januar 1998 abgewiesen hat. Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, daß ein Antrag auf Verlängerung einer dieser Fristen gestellt worden wäre. Bei dieser Sachlage verstößt es nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daß das FG nicht noch längere Zeit auf die Vorlage der angeforderten Unterlagen gewartet hat.

Im übrigen richtet sich das Vorbringen der Klägerin lediglich gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffende Anwendung materiellen Rechts. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden.

Ende der Entscheidung

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