Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: IV S 4/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Streit. Die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) --einer GbR-- hatte auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 (Az. IV B 124/06) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin. Die zugleich erhobene Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (Az. IV S 3/08).
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist. Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 V S 10/07 (BStBl II 2008, 60) Bezug.
2. Die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung kann im anhängigen Verfahren jedoch offenbleiben, da zum einen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur im Rahmen der Rüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 27) und zum anderen der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung auch nach anderer Auffassung überhaupt nur dann zulässig sein kann, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris).
3. Hieran fehlt es vorliegend.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. Dezember 2007 (IV B 124/06) zur Würdigung der Aussagen des Zeugen X durch die Vorinstanz seien willkürlich, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dieser Vortrag im Rahmen der erhobenen Gegenvorstellung überhaupt geprüft werden kann.
Ausgangspunkt des Willkürvorwurfs ist jedenfalls die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, weil --so die Klägerin-- der Senat ihre Ausführungen im Verfahren betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt und zudem die Aussagen des Zeugen X "in Widerspruch zum bindenden Inhalt des Sitzungsprotokolls bewertet" habe. Da beide Rügen indes --wie im Beschluss zum Verfahren gemäß § 133a FGO vom heutigen Tage (Az. IV S 3/08) entschieden-- nicht durchgreifen, muss bereits hiermit (notwendigerweise) auch der an die Behauptung der Gehörsverletzung geknüpfte Willkürvorwurf entfallen.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Würdigung des FG zum Vorliegen der für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderlichen bedingten Veräußerungsabsicht unzutreffend sei, ist der Vortrag lediglich darauf gerichtet, die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils anzugreifen. Er ist deshalb noch nicht einmal im Ansatz dazu geeignet, eine willkürliche Behandlung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den beschließenden Senat darzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2007 III S 4/07, juris, m.w.N.).
4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.