Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: IV S 5/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116
FGO § 142
StBerG § 3 Nr. 1
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) "zur Anfechtung der Urteilsformel" einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der seine Klage mangels Klagebefugnis durch Prozessurteil abgewiesen wurde. In der Sache geht es dem Antragsteller darum, den Beklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine A/B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen. Er macht geltend, er sei an dieser Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligt gewesen.

Das FG vertrat in seinem klageabweisenden Urteil die Auffassung, dem Antragsteller fehle zur Erhebung der Klage die Klagebefugnis, weil er nicht geltend gemacht habe, inwiefern er durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert sei.

Im Streitfall sei offensichtlich, dass die vom Antragsteller erstrebte Feststellung eines Gewinnanteils ggf. zu einer Erhöhung, keinesfalls aber zu einer Verminderung seiner steuerlichen Belastungen führen könne. Ebenso stehe fest, dass sich der nach Auffassung des Antragstellers unzutreffend nicht festgestellte Gewinnanteil für ihn auch in späteren Jahren, z.B. aufgrund besonderer rechtlicher Bindungen oder Bindungen kraft Bilanzidentität bzw. Bilanzkontinuität steuerlich nicht mehr ungünstig auswirken könne. Denn auch nach dem Vortrag des Antragstellers habe die vermeintliche GbR im Jahr 2002 lediglich für zwei Monate bestanden. Vielmehr habe die vom Antragsteller begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung für ihn keinerlei steuerliche Folgen. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des FA käme mangels anderweitiger Einkünfte des Antragstellers eine Veranlagung nicht in Betracht. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, worin sein Interesse steuerlicher oder eventuell außersteuerlicher Art am Erfolg seines Klageantrags bestehe.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH ist zulässig.

Zwar war der Antragsteller bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von PKH nicht --wie es § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) an sich erfordert-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten. Das ist aber auch nicht notwendig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2003 VI S 4/03 (PKH), BFH/NV 2004, 356; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 63, m.w.N.).

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366).

Beide Erfordernisse sind erfüllt.

a) Der Antragsteller hat seiner Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO zufolge keine Einkünfte außer den durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachgewiesenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da sich diese Leistungen, wenn man die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) abzieht, auf 347 € belaufen und damit unter dem Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO liegen (derzeit 382 €, Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 vom 11. Juni 2007, BGBl I 2007, 1058), ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

b) Wird der Antrag auf PKH --wie im Streitfall-- innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam gestellt, so hat das Prozessgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz von dem Rechtsmittel auszugehen, das zu dem von dem Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann. Hat das FG die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, so kommt nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 116 FGO in Betracht. Als Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) genügt es, wenn erkennbar ist, dass er die gegen ihn ergangene Entscheidung beseitigt haben will. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller eines von ihm in der Beschwerdeinstanz selbst gestellten Antrags auf PKH das zulässige Rechtsmittel bezeichnet und ein Mindestmaß an Begründung dieses Rechtsmittels vorträgt (BFH-Beschluss in BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366).

Es bestehen hinreichende Aussichten auf den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Das finanzgerichtliche Urteil stimmt bei summarischer Prüfung nicht mit der Rechtsprechung des BFH überein.

Der BFH geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rechtsmittelführer, der sich dagegen wendet, dass das Finanzamt seine Mitunternehmereigenschaft verneint, durch diese Entscheidung unabhängig von der steuerlichen Auswirkung beschwert ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 1971 VI R 131-135/68, BFHE 102, 66, BStBl II 1971, 478, und vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93, unter I.2. der Gründe; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 48 FGO Rz 252; a.A. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 46).

In der Beschwerdebegründung wird das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe im Einzelnen darzulegen sein (§ 116 Abs. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück