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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: IV S 7/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
In der Hauptsache klagte der Antragsteller auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag IV B 134/99 als unbegründet zurückgewiesen.
Der zusammen mit der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Prüfungsanordnung ist unzulässig, weil in der Hauptsache nicht die Aufhebung, sondern "nur" die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 21; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Tz. 13).
Die Umdeutung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Zum einen ist der Bundesfinanzhof insoweit nicht Gericht der Hauptsache (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rdnr. 7; Tipke/Kruse, a.a.O., § 114 FGO, Tz. 34, jeweils m.w.N). Zum anderen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Hauptsacheverfahren vor Entscheidung über den Antrag rechtskräftig beendet wird (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rdnr. 27, m.w.N.). Da im Streitfall die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag Az. IV B 134/99 als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist das Urteil des FG, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden.
Ende der Entscheidung
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