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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: IV S 8/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 149 Abs. 1 Satz 2 u. 4
FGO § 155
ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 verpflichtet ist. Der Kläger war im Streitjahr 1994 als selbständiger Arzt tätig. Da er keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Dem angefochtenen Bescheid lagen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 15 990 DM und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente in Höhe von 31 000 DM zugrunde, die mit einem Ertragsanteil von 24 % besteuert wurde. Hiergegen wandte der Kläger ein, er sei nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter 10 751 DM lägen; Renteneinkünfte habe er nicht.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dem Grunde nach sei die Schätzung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Abgabenordnung (AO 1977) gerechtfertigt. Auch die Höhe sei nicht zu beanstanden. Es liege eine Bescheinigung des Landkreises B vor, wonach der Kläger 15 989,53 DM für die Durchführung von medizinischen Untersuchungen erhalten habe. Davon seien keine Betriebsausgaben abzusetzen, weil ungeklärt sei, ob der Kläger nicht noch weitere Einnahmen bezogen habe. Für die angesetzten Renteneinkünfte bestehe aufgrund des Alters des Klägers eine große Wahrscheinlichkeit. Die Gelegenheit, dies in der mündlichen Verhandlung zu widerlegen, habe der Kläger nicht wahrgenommen.

Mit einem innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller, ihm gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Notanwalt beizuordnen. Zur Begründung legt der Kläger dar, daß die Steuerfestsetzung und das Urteil des FG fehlerhaft seien und daß er das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats, mit dem er zur weiteren Begründung seines Prozeßkostenhilfeantrags aufgefordert wurde, den Sachverhalt verfälsche. Sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts dürfe nicht in einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe umgedeutet werden.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b ZPO für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision wird abgelehnt.

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, er einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Seit der Einführung des Vertretungszwanges vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser als Prozeßgericht für die durchzuführende Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde über die Beiordnung zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1991 IV S 11/90, BFH/NV 1992, 471, m.w.N.).

Der Kläger hat nicht --wie erforderlich-- glaubhaft gemacht, daß er eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugte Personen vergeblich um die Übernahme des Mandates gebeten hat (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 20. August 1997 I R 25/97, BFH/NV 1998, 194, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157, und vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489).

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