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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: IV S 8/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
In der Hauptsache klagte der Antragsteller auf Aufhebung eines Betriebsprüfungsberichts. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag IV B 135/99 (nicht veröffentlicht), als unbegründet zurückgewiesen.
Der zusammen mit der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Betriebsprüfungsberichts ist unbegründet.
Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen im Streitfall nicht vor.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revison mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag (Az. IV B 135/99) als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist das Urteil des FG, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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