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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: IV S 9/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 137
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
FGO § 137 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 1991 und 1992 Einkünfte aus einer Tätigkeit als sog. "Technischer Redakteur", die der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) als solche aus Gewerbebetrieb behandelte. Es ergingen entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10. April 2000 200004K 5 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 743) abgewiesen. Auf die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ließ der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 die Revision zu.

Die Vollziehung der streitigen Gewerbesteuerbeträge einschließlich der bis März 1998 aufgelaufenen Zinsen hatte das FA während des Klageverfahrens antragsgemäß ausgesetzt. Nach der Klageabweisung durch das FG hob das FA mit Bescheid vom 13. Juni 2000 die Aussetzung der Vollziehung auf. Mit Schriftsatz vom 25. August 2000 stellte der Antragsteller beim FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer 1991 und 1992 einschließlich der Zinsen und bezog sich darauf, dass das FA die Aussetzung der Vollziehung für spätere Erhebungszeiträume unter Hinweis auf das FG-Urteil abgelehnt habe. Das FG verwies den Antrag wegen des schwebenden Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 an den Bundesfinanzhof (BFH). Mit Bescheid vom 1. November 2000 gewährte das FA die begehrte Aussetzung der Vollziehung "wegen erbrachter Sicherheitsleistung".

Das FA teilte dem BFH die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung mit und vertrat die Auffassung, die Kosten des Verfahrens müsse der Antragsteller gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) tragen, weil er früher Sicherheiten hätte erbringen können. Daraufhin erklärte der Antragsteller den Antrag für erledigt und widersprach dem Kostenantrag des FA. Es habe keine Notwendigkeit bestanden Sicherheiten zu stellen. Das Verfahren sei durch das FA erheblich verzögert worden, denn die Entscheidung über die Einsprüche aus dem Jahr 1994 sei erst nach drei Jahren getroffen worden. Es habe keine Eilbedürftigkeit bestanden. Eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung habe es nicht gegeben. Während des Einspruchsverfahrens sei Aussetzung der Vollziehung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt worden.

Der Antragsteller beantragt die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

Das FA beantragt die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Kosten des Verfahrens hat das FA zu tragen.

1. Nach § 138 Abs. 1 FGO trifft das Gericht nur eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Diese Erklärung haben die Beteiligten im Hinblick auf die nach Antragstellung gewährte Aussetzung der Vollziehung abgegeben.

2. Soweit der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, dass der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen. Eine Ausnahme gilt nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Es kann dahinstehen, ob die verspätete Stellung von Sicherheiten für eine Aussetzung der Vollziehung die Voraussetzungen des § 137 Satz 1 FGO erfüllt. Denn im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass Sicherheit früher hätte geleistet werden sollen. Weder hat das FA vorgetragen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Antragsteller zur Sicherheitsleistung aufgefordert worden wäre. Vielmehr trifft nach Aktenlage das Vorbringen des Antragstellers zu, er sei nicht zur Leistung von Sicherheiten aufgefordert worden. Damit fehlt es jedenfalls an der von § 137 Satz 1 FGO vorausgesetzten Verspätung.



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